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gehung  der  formellrechtlichen  Frage  der  Verfolgbarkeit  des
Reichsbeamten,  durch  die  Aufstellung  des  materiellrechtlichen
Grundsatzes  seiner  Verantwortlichkeit,  den  Reichsbeamten  schlechtweg
  unter  das  allgemeine  Recht  zu  stellen,  dergestalt,  dass  er,
welchem  Landesrechte  er  durch  sein  Domizil  auch  immer  unterstehen
  sollte,  wie  jeder  andere  Mensch  für  die  Gesetzwidrigkeit
seiner  Handlungen  zu  Recht  stünde  ®®).  Das  zweite  Alinea  des
Abänderungs-Vorschlages  schloss  sich  eng  an  den  Beschluss  der
zweiten  Lesung  des  $  10  an.  Es  bezweckte  den  Ausdruck  der
schon  für  $  113  R.-Str.-G.-B.  durch  Praxis  und  Theorie  anerkannten,
  oben  erörterten  Prüfungspflicht  des  Beamten  gegenüber
dem  höheren  Befehl.  Wurde  dieser  Zusatz  schon  aus  der  Mitte
des  Hauses  als  überflüssig  bezeichnet,  weil  ja  bereits  durch  $  10
festgestellt  sei,  dass  der  den  Befehlen  des  kompetenten  Vorgesetzen
  gehorchende  Beamte  gesetzmässig  handele  ®*),  so  erklärte
ihn  der  Regierungs-  Vertreter  geradezu  für  unannehmbar,  aus
dem  bereits  berührten  Grunde,  weil  jener  Zusatz  dem  Untergebenen
  zur  Pflicht  mache,  die  Zuständigkeit  des  Vorgesetzten
zu  prüfen,  und  so  die  Ordnung  des  Dienstes  auf's  Bedenklichste
gefährde®®).  Nachdem  gleichwohl  das  Amendement  in  beiden
Absätzen  vom  Reichstag  angenommen  worden  war,  der  Bundesrath
  jedoch  den  zweiten  Absatz  verworfen  hatte,  wurde  der
letztere  gestrichen  und  die  heutige  Fassung  gewählt  ’?®).

Für  die  Interpretation  des  &amp;  13  ist  der  Standpunkt  des
Abgeordneten  Dr.  LASKER  maassgebend,  welcher  das  alin.  2  des
Amendements  zwar  nicht  für  unrichtig,  wohl  aber  für  entbehrlich
erklärt®”).  Hiernach  bedeutet  der  zweite  Absatz  jenes  Amendements
  nichts  als  eine  Umschreibung,  eine  Definition  des  Postulates
  der  „Gesetzmässigkeit  der  amtlichen  Handlungen“,  welches
der  erste  Absatz  für  die  Verantwortlichkeit  des  Reichsbeamten
aufstellt  ®®).  Diese  Definition  ist  aber,  um  es  zu  wiederholen,

82)  Reden  der  Abg.  v.  ZEDLITZ  und  Dr.  LAsKEr  bei  KANNGIESSER  S.  59.

88)  Reden  der  Abg.  BoEHMrE,  MıqufL,  Dr.  LAsKkrR,  SCHwARzE  (Verh.
1872  1  S,  157.  168.  164.  166.)  KANNgaIsssER,  S.  64.  II,  2,

%)  Dr.  LAsKer  bei  KANNGIESSER  S.  60.

85)  Unterst.-Sekr.  AOHENBACH  bei  KANNGIESSER  8.  57.

86)  KANNGIESSER  S.  62ffl.  °7)  De.  LAsKer  bei  KANNGIESSER  S.  63.

88)  So  auch  SCHWARZE  bei  KANNGIESSER  8.  61:  „.  vielmehr  heisst  es
ja  Gesetzmässigkeit,  d.  h.  also  wenn  der  Beamte  innerhalb  der  dienstlichen
Kompetenz,  die  ihm  angewiesen  ist,  innerhalb  der  Grenzen  seiner  Unterordnung