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die  gleiche,  wie  die  oben  erörterte  Definition  des  Postulates
der  „Rechtmässigkeit  der  Amtsausübung  im  $  113  R.-Str.-G.-B.

Die  Begriffe  der  „rechtmässigen  Ausübung  des
Amtes“,  der  „gesetzentsprechenden  Wahrnehmung  des
Amtes“  undder  „aesetzmässigkeit  der  amtlichen  Handlungen*
  im  R.-Str.-G.-B.  (bezw.  Vereins-Zollgesetz)  und
im  R.-B.-G.  sind  einheitlich  definiert  durch  die  Pflicht
des  Beamten,  den  Befehl  seines  Vorgesetzten  nach  der
Seite  des  ordnungmässigen  Erlasses,  der  allgemeinen
Zuständigkeit  des  Befehlenden  und  der  eigenen  allgemeinen
  Kompetenz  zu  prüfen.

Eine  Verletzung  dieser  Pflicht  hat  die  eigene,  selbständige
Verantwortlichkeit  des  Beamten  zur  Folge:  Der  Beamte  ist
nicht  nur-  nicht  verpflichtet,  dem  höheren  Befehle  zu  willfahren,
welchem  es  an  einem  der  drei  mehrgedachten  formalen  Momente
fehlt,  sondern  er  begiebt  sich  auch  durch  die  Ausführung  eines
solchen  Befehls  des  Schutzes,  welchen  ihm  die  gesetzmässige
Unterordnung  gewährt;  er  ist  sowohl  dem  Widerstandsrechte  als
auch  der  Entschädigungsklage  des  einzelnen  Verletzten  ausgesetzt  °?).

Haben  wir  nun  an  der  Hand  der  88  10  und  13  R.-B.-G.
die  oben  aufgeworfene  Frage  nach  dem  Umfange  der  Gehorsamspflicht
  des  Beamten  nur  für  den  Reichsbeamten  beantwortet?
Keineswegs;  wir  haben  vielmehr  gezeigt,  dass  $  161  des  Vereins-Ziollgesetzes
  und  8  113  des  Reichs-Strafgesetz-Buchs  schon  vorher
das  Prinzip  des  Reichsbeamtengesetzes  für  die  Zoll-,  bezw.
Vollziehungsbeamten,  d.  h.  (da  der  Begriff  der  rechtmässigen
Amtsausübung  naturgemäss  auch  auf  alle  anderen,  höheren  Befehlen
  unterstellten  Beamten  Anwendung  findet),  für  alle  Beamten,
nämlich  Landesbeamten  °°)  wie  Reichsbeamten  aufgestellt  hat.

Hieraus  ergiebt  sich  die  wichtige  Konsequenz,  dass  die
landesrechtlichen  Bestimmungen,  welche  etwa  eine  andere  Begrenzung
  der  Prüfungspflicht  des  Beamten  enthalten,  ausser
gehandelt  hat,  und  ihm  in  dieser  Beziehung  irgendwie  eine  schuldhafte  Handlung
  nicht  beigemessen  werden  kann,  dann  muss  man  doch  auch  sagen,  dass
er  gesetzmässig  gehandelt  hat.“

89,  LaBanD  I  S,  428,  3).

°0)  Vgl.  obenS.  110.  Am  einfachsten  liegt  die  Frage  für  das  Reichsland  Elsass-Lotliringen,
  wo  das  R.-B.-G.  durch  Gesetz  vom  22.  Dezember  1873  Art.  I  al.2

für  die  Rechtsverhältnisse  auch  der  elsass-lothringischen  Landesbeamten  eingeführt
worden  ist.  (ALTHOFF-FOERTScH,  Sammlg.  d.  els.-lothr.  Ges.  IH  S.  429  ff.)