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Wirksamkeit  getreten  sind.  In  dieser  Beziehung  dürfte  eine
Betrachtung  des  preussischen  Landesrechtes,  und  zwar  der
88  45—47,  I,  6  A.-L.-R.  von  Interesse  sein.  8  45:  „Wer  den
Befehl  dessen,  dem  er  zu  gehorchen  schuldig  ist,  vollzieht,  kann
in  der  Regel  zu  keinem  Schadensersatz  angehalten  werden“.
846:  „Er  muss  aber  dafür  haften,  wenn  die  befohlene  Handlung
in  den  Gesetzen  ausdrücklich  verboten  ist“.  847:  „Wer  vermöge
seines  Standes  oder  Amtes  die  Befehle  seiner  Vorgesetzten  ohne
Einschränkung  zu  befolgen  verpflichtet  ist,  von  dem  kann  nicht
gefordert  werden,  dass  er  einen  in  Dienstgeschäften  ihm  geschehenen
Auftrag  seiner  Obern  prüfe.“

Man  hat  behauptet,  dass  diese  Vorschriften  mit  den  obigen
Grundsätzen  in  Widerspruch  stünden,  da  847  ein  Prüfungsrecht
des  Beamten  schlechterdings  leugne,  und  zu  den  durch  88  45
und  46  aufgestellten  Bedingungen  der  eigenen  Haftbarkeit  des
Beamten  nun  noch  die  weitere  Bedingung  hinzutreten  solle,  dass
der  von  ihm  ausgeführte  Befehl  ausserhalb  der  Kompetenz  des
Befehlenden  lag?!).  Diesem  Einwand  wird  mit  Recht  entgegengehalten,
  dass  &amp;  47  auf  den  Zivil-Staatsbeamten,  der  die  Befehle
  seines  Vorgesetzten  jedenfalls  nicht  „ohne  Einschränkung“
zu  befolgen  habe,  schon  für  das  preussische  Landesrecht  keine
Anwendung  leiden  durfte??),  dass  aber  $  45  die  Frage  offen
lässt,  in  welchem  Umfange  der  Beamte  den  Befehlen  des
Vorgesetzten  zu  gehorchen  schuldig  ist,  eine  Frage,  welche  durch
die  Bestimmung  des  $  113  R.-Str.-G.-B.  und  der  88  10  und  13
R.-B.-G.  beantwortet  würde°®).  Auf  Grund  dieser  reichsgesetzlichen
  Prinzipien  hat  nach  Obigem  auch  der  preussische  Landesbeamte
  das  Recht  und  die  Pflicht  der  mehrerörterten  Prüfung
gegenüber  dem  höheren  Befehl.

Haben  wir  so  die  interne  Frage  des  Beamtenrechtes,  in
welchem  Umfange  der  Untergebene  dem  Befehl  des  Vorgesetzten
Folge  zu  leisten  habe,  nach  dem  reichsrechtlichen  System  des
R.-Str.-G.-B.  und  des  R.-B.-G.  einheitlich  auch  für  die  Landesbeamten
  beantwortet,  so  ist  damit  nothwendig  die  externe  Frage

9%)  Rede  des  Präs.  d.  Reichskanzleramts  DELBRÜCK  (Verh.  18721  S.  171)

bei  KANNGIESSER  S.  58.

®@)  PeRtHEs  a.  a.  0.  S.137.  Vgl.  Koch,  Kommentar  zum  Allg.  Landr.
(5.  Aufl.)  1  8.301  A.  25  (zu  diesen  Paragraphen).

9)  Rede  des  Abg.  Dr.  LAskEr  (Verh.  1872  I  S.  171)  bei  KAnNnaIEssErR
S,  60.  v.  Zepurz-N.,  Komm.  u.  8.  f.,  zu  $  13  R.-B.-G.  n,16  8.  9,