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der  Verantwortlichkeit  des  Beamten,  soweit  sie  staatsrechtlichen
Inhalts  ist,  gleichfalls  einheitlich  beantwortet.  Die  Interpretation
hat  daher  die  Bestimmung  des  $  13  R.-B.-G.  auch  auf  die
Landesbeamten  des  Deutschen  Reiches  auszudehnen.  —

Wir  waren  bei  der  Interpretation  des  Begriffes  der  „Gesetzmässigkeit
  der  amtlichen  Handlungen“  von  einer  Eintheilung  derselben
  in  zwei  Klassen  ausgegangen.  Wir  hatten  gesehn,  dass
bezüglich  der  ersten  Klasse,  d.  h.  derjenigen  Amtshandlungen,
welche  der  Beamte  aus  eigener  Initiative  ausführt,  für  seine
zivil-  und  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  die  Voraussetzungen
des  allgemeinen  Rechtes,  nämlich  des  Reichstrafrechts  und  der
Landeszivilrechte,  wie  für  die  Verantwortlichkeit  eines  Privaten,
maassgebend  sind,  weil  hier  der  Wille  des  Beamten  in  keiner
Weise  gebunden  erscheint.  Wir  haben  nunmehr  gesehn,  dass
bei  der  zweiten  Klasse  von  Amtshandlungen,  d.  h.  bei  denjenigen,
  welche  auf  höheren  Befehl  ausgeführt  werden,  nicht
schon  die  allgemeinrechtlichen  Voraussetzungen  der  Strafbarkeit
und  Schadensersatzpflicht  auch  die  Verantwortlichkeit  des  Beamten
  begründen;  dass  dieser  vielmehr  in  Gemässheit  der  Gebundenheit
  seines  Willens  so  lange  verantwortungsfrei  ist,  als
die  Ausführung  des  Befehls  m  den  Grenzen  seiner  Unterordnung
lag,  d.  h.  dass  die  Handlung  des  Beamten  erst  dann  ungesetzmässig
  ist  und  von  den  Regeln  des  allgemeinen  Rechts  getroffen
wird,  wenn  sie  ausserhalb  jener  gesetzlichen  Unterordnung  lag.

Wie  sich  unter  der  letzteren  Voraussetzung  das  juristische
Bild  gestaltet,  soll  der  nächste  Paragraph  zeigen.

Wir  haben  sonach  gesehn,  in  welcher  Weise  sich  die
Kollision  der  beiden  Prinzipien,  des  Prinzips  der  Verantwortlichkeit
  des  Beamten  und  des  Prinzips  der  Einheit  der  Verwaltungsthätigkeit
  regulirt.  Diese  Kollision,  welche  der  Natur  der  Sache
nach  nur  bei  der  zweiten  Klasse  von  Amtshandlungen  (—  auf
höheren  Befehl  ausgeführt  —)  in  Betracht  kam,  ist  durch  den
Begriff  der  „Gesetzmässigkeit  der  amtlichen  Handlungen“  geregelt.
Der  Beamte  ist  dafür  verantwortlich,  dass  die  Ausführung  des
ihm  gewordenen  amtlichen  Befehls  innerhalb  der  Grenzen  seiner
Unterordnung  lag,  d.  h.  er  ist  verantwortlich  für  die  Erfüllung
seiner  diesbezüglichen  Prüfungspflicht.

(Schluss  in  Heft  2.)

Archiv  für  öffentliches  Recht  I.  1.  10