Völkerrechtliche  Fragen
in  dem  französisch-chinesischen  Streite.

Von
Geh.  Rath  Professor  Dr.  GEFFCKEN.

Unsere  Zeit  hat  grosse  Fortschritte  auf  dem  Gebiete  des
Völkerrechtes  gesehen;  indem  der  Verkehr  die  Maschen  des
Netzes  immer  enger  zieht,  das  die  ganze  gesittete  Welt  umspannt,
  werden  die  Nationen  sich  der  Solidarität  ihrer  Interessen
bewusst,  welche  Normen  einer  festen  Rechtsordnung  in  der
Staatenfamilie  fordert;  —  die  Pariser  Seerechtsdeklaration,  die
Genfer  Convention  und  neuestens  die  Congo-Akte  sind  Marksteine
solchen  Fortschritts,  der  noch  vor  wenigen  Menschenaltern  unerreichbar
  erschien.  Daneben  aber  macht  sich  immer  wieder  der
einzelstaatliche  Egoismus  geltend,  der  um  seine  Sonderinteressen
zu  erreichen,  versucht,  sich  über  die  Normen  hinwegzusetzen,
durch  welche  das  Völkerrecht  die  internationale  Ordnung  aufrecht
  halten  will.  Geschieht  es  nun  leicht  in  der  Praxis,  dass
der  betreffende  Staat,  wenn  er  mächtig  ist  und  politisch  geschult
verfährt,  seinen  Willen  zunächst  durchsetzt,  so  ist  es  um  so
mehr  Aufgabe  der  Wissenschaft  solchen  Einbrüchen  in  das  befriedete
  Gebiet  des  öffentlichen  Rechtes  entgegenzutreten  und
deren  Ungrund  darzulegen.  Dies  soll  nachstehend  für  einige
Incidenzfälle  des  französisch-chinesischen  Streites  versucht  werden.

I.  Kriegsgrund  und  Kriegsziel.

Der  eingestandene  Zweck  der  neueren  französischen  Oolonialpolitik
  ist,  gewisse  überseeische  Gebiete  wie  Tunis,  Tonkin  und
Theile  Madagaskars  zwangsweise  unter  französisches  Protectorat
zu  stellen.  Ist  dies  völkerrechtlich  gerechtfertigt?  Das  Pro-