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des  Protectorats  ?  Achtet  Frankreich  die  Autonomie  von  Tunis
oder  Tonkin?  Keineswegs,  sein  Resident  in  Tunis,  seine  Generale
in  Anam  regiren  diese  Länder  wie  eine  Colonie  und  die  unter
Schutz  gestellten  Fürsten  sind  einfach  Schattenkönige  geworden,
denen  man  den  äusseren  Prunk  der  Herrschaft  gelassen,  aber
das  Wesen  denselben  genommen  hat.  Die  Verträge,  welche  Frankreich
  mit  den  Waffen  diesen  Staaten  abgenöthigt  hat,  gleichen
auf  ein  Haar  den  pacta  socialia  der  Römer,  die  freilich  Freundschafts-
  und  Genossenschaftsverträge  hiessen,  thatsächlich  aber  nur
eine  mehr  oder  weniger  verhüllte  Unterwerfung  des  betreffenden
Volkes  begründeten,  und  schliesslich  regelmässig  zur  Einverleibung
führten.  Diese  in  unser  Völkerrecht  einzuführen,  dürfte  sich  wenig
empfehlen,  jedenfalls  aber  ist  es  ein  Missbrauch,  solche  Zustände
mit  dem  Namen  einer  Schutzherrschaft  zu  schmücken.

Il.  Was  ist  Krieg?

Nicht  weniger  widerspricht  dem  Völkerrecht  die  Art  des
Zwanges,  den  man  übte,  um  zu  dieser  Herrschaft  zu  gelangen.
Während  man  Häfen  blokirte,  Festungen  einnahm,  Städte  beschoss,
  Schiffe  in  den  Grund  bohrte  und  Schlachten  schlug,  behauptete
  man,  dies  sei  kein  Krieg,  sondern  ein  „Zustand  von
Repressalien“  (&amp;tat  de  repr&amp;sailles).  Das  Völkerrecht  kennt  diese  Erfindung
  des  Herrn  CHALLEMEL-LACOUR  nicht,  sondern  nur  einzelne
Akte,  durch  welche  dem  verletzenden  Theile  die  Unrechtmässigkeit
seines  Verfahrens  fühlbar  gemacht  werden  und  er  zur  Aufgabe
desselben  bezw.  zur  Entschädigung  dafür  genöthigt  werden  soll.
Kann  man  für  erlittenes  Unrecht  nicht  durch  friedliche  Mittel
(renugthuung  oder  Entschädigung  erhalten,  so  sucht  man  sich  zunächst
  durch  gewisse  einseitige  Akte  zu  helfen,  indem  man  dem,
durch  den  man  sich  geschädigt  gefühlt,  mit  Zufügung  eines
gleichen  oder  ähnlichen  Schadens  antwortet.  Das  Völkerrecht
nennt  dies  Retorsion,  wenn  Schaden,  gegen  den  man  sich  wendet
in  der  Verweigerung  eines  durch  Recht  oder  doch  Billigkeit  begründeten
  Anspruchs  besteht  und  man  nun  Gleiches  mit  Gleichem
vergilt  —  Repressalien,  wenn  es  sich  um  Zufügung  eines  positiven
Schadens  handelt,  der  nicht  gleichartig  mit  der  erlittenen  Verletzung
  zu  sein  braucht.  Die  Retorsion  ist  schon  gerechtfertigt,
wenn  ein  Staat  Unterthanen  des  anderen  im  Vergleich  mit  denen
eines  dritten  ungleich  behandelt,  also  ihren  Gewerbebetrieb  aus-