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schliesst  oder  erschwert,  ihre  Waaren  bei  der  Einfuhr  differentiell
belastet  u.s.  w.  Hierzu  ist  jede  Regierung  berechtigt;  sie  kann  sich
aber  auch  nicht  beschweren,  wenn  der  andere  Staat  mit  gleichen
Maassregeln  seine  Angehörigen  trifft,  es  ist  die  Anwendung  des
Satzes  „quod  quisque  in  alterum  statuerit  ut  ipse  eodem  jure
utatur“.  BRepressalien  dagegen  sind  einzelne  Akte  der  Selbsthülfe,
durch  die  man  sich  für  einen  rechtswidrig  erlittenen  Schaden  Ersatz
oder  Genugthuung  von  dem  Schädiger  zu  verschaffen  sucht,  welche
aber  nicht  gleichartig  mit  der  erfahrenen  Verletzung  zu  sein
brauchen,  indem  man  z.  B.  Sachen,  die  ihm  gehören,  mit  Beschlag
  belegt,  Unterthanen  gefangen  nimmt  u.  s.  w.  Die  Retorsion
ist  also  begrifflich  das  allgemeinere,  Repressalien  das  speziellere,
schärfere  Vorgehen;  jede  Repressalie  ist  ein  Akt  der  Retorsion,
nicht  jede  Retorsion  eine  Repressalie,  die  Retorsion  kann  durchaus
gerechtfertigt  sein,  wo  Repressalien  entschiedenes  Unrecht  wären.
Solche  Akte  der  Selbsthilfe  reprehensalia  oder  wie  GROTIUS  sie
nennt,  pignoratio  inter  populos  diversos  (III  c.  2  IV,  V,  2)  finden
wir  seit  den  ältesten  Zeiten  von  NESTOR  erzählt,  dass  er  den
Eleiern  wegen  entwendeter  Rinder  zahlreiche  Heerden  und  150
Stuten  weggetrieben  (JL.  XI.  671),  bis  auf  unsere  Tage,  und  sie
werden  auch  in  Zukunft  so  sicher  vorkommen,  wie  der  Krieg.
Indess  sie  haben  bestimmte  Voraussetzungen:

1.  sie  dürfen  nur  zur  Anwendung  kommen,  wenn  alle  friedlichen
  Mittel  erschöpft  sind,  um  den  Schädiger  zur  Anerkennung
seines  Unrechts  und  zur  Gewährung  von  Grenugthuung  und  Entschädigung
  zu  bringen,  es  muss  sich  gegenüber  einem  klar  vorliegenden
  Unrecht  —  res  minime  dubia  —  entweder  um  eine
offenbare  Rechtsverletzung  handeln,  mindestens  um  eine  Rechtsverzögerung,
  die  dieser  gleichkommt,  oder  aber  um  einen  Fall,
wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,  welcher  nur  durch  schleunige  Selbsthilfe
  begegnet  werden  kann.  So  heisst  es  schon  im  Guidon  de
la  Mer:  Represailles  se  conc&amp;dent  —  quand  hors  le  fait  de  la
guerre  les  sujets  de  diverses  obeyssances  ont  pille,  ravages  les
uns  sur  les  autres  et  que  par  voye  de  justice  ordinaire,  droit
n’est  rendu  aux  interesses  ou  que  par  temporisation  ou  dö&amp;lais,
justice  leur  est  desniee  (C.  X.  art.  1  bei  ORTOLON  Dipl.  de  la  Mer  1.
p-  389).  Art.  31  des  Vertrages  zwischen  England  und  den  Generalstaaten
  vom  31.  Juli  1667  bestimmt,  dass  wenn  Unterthanen
des  einen  Theiles  von  dem  anderen  ein  Unrecht  erlitten  haben,