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bis  Genugthuung  gegeben  war.  Hier  gilt  der  Satz  Non  est  singulis
  concedendum,  quod  per  magistratum  publice  fueri  possit,
ne  occasio  sit  majoris  tumultus  faciendi.

Keine  dieser  Voraussetzungen  berechtigter  Repressalien  traf
zu,  als  Frankreich  China  des  Bruches  des  Vertrages  von  Tien-Tsin
von  1884  anklagte.  Der  chinesische  Unterhändler  Lı-HunG-CHANG
hatte  die  Note  des  Capitän  FOURNIER,  betreffend  die  Räumung
der  Festungen,  entgegengenommen,  aber  FOURNIER  hat  selbst  anerkannt,
  dass  Lı-HunG-CHuanG  dabei  nur  auf  seine  persönliche  Verantwortlichkeit
  hin  handelte,  er  hat  später  in  der  parlamentarischen
  Commission  behauptet,  derselbe  habe  seine  Regierung  gebunden,
  weil  er  deren  Bevollmächtigter  gewesen,  indess  Thatsache
ist,  dass  Li-HunG-ÜHANG  nicht  ermächtigt  war,  die  Räumung  der
Festungen  zu  versprechen,  sondern  es  auf  sich  nahm,  seine  Instructionen
  zu  überschreiten;  er  nahm  die  FOURNIER'sche  Note
stillschweigend  an,  indem  er  hoffte,  durch  seinen  persönlichen
Einfluss  die  Befehlshaber  zur  Räumung  zu  bewegen  und  so  einen
Conflict  zu  vermeiden;  die  chinesische  Regierung  wusste  von
dieser  Note  nichts  und  desshalb  weigerten  auch  die  Befehlshaber
die  Räumung  der  Festungen.  Wenn  später  Li-HunG-CHAnG,  um
seine  Verantwortlichkeit  abzuschwächen,  in  der  Note  Worte  ausgekratzt
  hat,  so.ist  das  allerdings  das  Verfahren  eines  Fälschers,
wofür  aber  seine  Regierung  kein  Vorwurf  trifit,  sobald  sie  seine
Mandatsüberschreitung  missbilligte.e.  Konnte  also  auch  in  diesem
Falle  nicht  von  Anrufung  der  chinesischen  Gerichte  die  Rede
sein,  da  es  sich  um  einen  Streit  der  Regierungen  selbst  handelte,
so  lag  keineswegs  eine  res  minime  dubia  vor,  welche  diplomatische
Vorstellungen  überflüssig  gemacht  hätte,  ebensowenig  war  Gefahr
im  Verzuge,  im  (fegentheil  war  China  vollkommen  berechtigt,  die
Anklage  des  Vertragsbruchs  und  die  Forderung  einer  Entschädigung
  zurückzuweisen,  und  wie  wenig  stichhaltig  erstere  war,
hat  der  Verlauf  des  Streites  gezeigt,  indem  FERRY,  welcher  zuerst
eine  Entschädigung  von  240  Mill.  Fr.  verlangte,  dieselbe  bald
darauf  auf  80  Mill.  herabminderte  und  sich  schliesslich  mit  der
Wiederherstellung  des  Vertrages  von  Tien-Tsin  ohne  jede  Entschädigung
  begnügte.

2.  Repressalien  dürfen,  auch  wenn  diese  erste  Voraussetzung
gegeben  ist,  nur  den  Schädiger,  nicht  dritte  unbetheiligte  Staaten
  und  ihre  Unterthanen  treffen.  Solche  Akte  sind  vornehmlich