—  158  —

Handel  that.  Unter  dem  Vorwand,  dass  der  Friedenszustand
nicht  aufgehört  habe,  fuhr  der  Admiral  ÜouRBET  an  den  Forts  des
Hafens  von  Foochou  vorbei,  welche  ihn  daran  leicht  hätten  hindern
  können  und  als  er  sich  dort  sicher  wusste,  traf  er  seine
Vorbereitungen,  um  die  chinesischen  Kriegsschiffe  und  das  Arsenal
zu  zerstören.  Das  ist  nicht  blos  eine  Waffenthat  von  zweifelhafter
Ehrenhaftigkeit,  sondern  auch  eine  Verletzung  des  Völkerrechts.
Es  begreift  sich  ja,  dass  Frankreich  nicht  gerne  zu  einer  Kriegserklärung
  schreiten  wollte,  theils  weil  eine  solche  verfassungsmässig
  die  Zustimmung  der  Kammern  erfordert  und  man  die
Wähler,  die  in  ihrer  grossen  Mehrheit  keinen  Krieg  wollen,  nicht
zu  beunruhigen  wünschte,  theils  weil  man  nicht  auf  die  Vortheile
zu  verzichten  wünschte,  welche  die  Behauptung  jenes  Zwischenzustandes
  von  Repressalien  der  französischen  Aktion  gewährte,
namentlich  indem  man  sich  in  englischen  Häfen  mit  Kohlen  versorgte,
  während  Frankreich  zwischen  Marseille  und  Saigun  keinen
Hafen  besass  und  jedes  Transportschiff  von  ersterem  Orte  nach
Ostasien  700000  Fr.  kostet,  ganz  abgesehen  von  dem  Zeitverlust,
den  alle  Sendungen  von  Europa  mit  sich  brachten.  Sobald  der
Krieg  erklärt  war,  konnte  England  dies  nicht  mehr  dulden  und
Frankreich  selbst  musste  die  Vorschriften  der  Pariser  Seerechts-Deklaration
  beobachten,  das  Kaiserreich  hatte  dieselben  bei  seinem
  Kriege  mit  China  von  1860  für  anwendbar  erklärt,  „m&amp;me
en  faveur  des  puissances  qui  n’y  ont  pas  adhere“  (Journal  officiel
  du  28  mars),  —  die  Republik  konnte  nicht  weniger  thun.
Geradezu  naiv  erscheint  es  bei  dieser  Haltung  der  französischen
  Regierung,  wenn  die  Pariser  Presse  gereizt  durch  die
mangelhaften  Erfolge  in  Tonkin,  sich  darüber  beschwerte,  dass
die  Unterthanen  dritter  unbetheiligter  Mächte  China  Waffen
lieferten.  Zunächst  konnte  dabei  von  Verletzung  der  Neutralitätspflicht
  überhaupt  keine  Rede  sein,  da  nach  französischer  Behauptung
  kein  Krieg  bestand;  sodann  aber  steht  es  völkerrechtlich
fest,  dass  auch  bei  erklärtem  Kriege,  Waffenlieferungen  neutraler
Unterthanen  zwar  der  Wegnahme  durch  die  Kriegführenden
unterliegen,  aber  dass  die  neutrale  Regierung,  falls  nicht  eine
spezielle  vertragsmässige  Verpflichtung  vorliegt,  nicht  verbunden
ist  dieselben  zu  hindern,  sie  verletzt  die  Neutralitätspflicht  nur,
wenn  sie  sich  selbst  daran  betheiligt  oder  einen  der  Kriegführenden
  beglinstigt.  Dies  ist  gerade  durch  den  Schriftwechsel  zwischen