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England  und  Deutschland  während  des  französischen  Krieges
festgestellt,  wo  Deutschland  mit  Unrecht  die  Verpflichtung  Englands
  behauptete,  die  Waffenzufuhr  an  Frankreich  zu  hindern,
England  aber  dies  mit  Recht  bestritt.  Wenn  gleichwohl  die
deutsche  Regierung  bei  Beginn  des  Streites  zwischen  Frankreich
und  China  verbot,  dass  ein  für  letzteres  in  Stettin  gebautes
Kriegsschiff  von  deutschen  Mannschaften  nach  Ostasien  geführt
werde,  so  war  dies  dadurch  begründet,  dass  wie  durch  die  grosse
Erörterung  zwischen  England  und  den  Vereinigten  Staaten  bei
Gelegenheit  der  Alabamafrage  festgestellt  wurde,  die  Ausrüstung
eines  Kriegsschiffes  nicht  auf  derselben  Linie  mit  blossen  Waffenlieferungen
  steht,  denn  bei  dem  Bau  von  Kriegsschiffen  wird
das  neutrale  Gebiet  als  Basis  feindlicher  Operationen  gebraucht,
ein  derartig  ausgerüstetes  Schiff  ist  eine  fertige  Kriegsmaschine,
welche  sofort  Feindseligkeiten  beginnen  kann,  sobald  es  den  neutralen
  Hafen  verlassen  hat.  Das  ist  etwas  Anderes  als  eine
Waffensendung,  welche  erst  das  Gebiet  der  Kriegführenden  erreicht
  haben  muss,  ehe  es  denselben  nützen  kann  und  demzufolge
  hat  die  erste  der  durch  Art.  VI  des  Vertrags  von  Washington
vom  8.  Mai  1871  vereinbarten  Neutralitätsregeln  bestimmt,  dass
eine  neutrale  Macht  verbunden  ist  hinreichende  Sorge  (due  diligence)
  zu  tragen,  die  Ausrüstung  oder  das  Auslaufen  eines  innerhalb
  ihres  Gebietes  zu  kriegerischen  Zwecken  ausdrücklich  ganz
oder  zum  Theil  hergestellten  Schiffes  zu  hindern,  von  dem  sie
annehmen  muss,  dass  es  bestimmt  sei,  gegen  eine  Macht,  mit
der  sie  im  Frieden  lebt,  zu  kreuzen  oder  Krieg  zu  führen.
Demzufolge  less  die  deutsche  Regierung  die  Kriegsdampfer
„Diogenes“  und  „Sokrates“  in  Kiel  mit  Beschlag  belegen,  sobald
der  Verdacht  vorlag,  dass  sie  in  dem  jüngsten  Kriege  zwischen
Peru  und  Chile  gebraucht  werden  sollten.  Von  einer  solchen
Neutralitätspflicht  konnte  bei  dem  in  Stettin  für  China  gebauten
Schiff  keine  Rede  sein,  da  China  mit  keinem  Staate  der  Welt
in  Krieg  war.  Wenn  Deutschland  gleichwohl  das  Auslaufen  desselben
  mit  deutscher  Mannschaft  untersagte,  weil  die  zwischen
Frankreich  und  China  bestehenden  Feindseligkeiten  jeden  Augenblick
  zum  offiziellen  Kriege  werden  konnten,  so  ging  es  über
seine  völkerrechtlichen  Verpflichtungen  hinaus,  um  nicht  blos
unseren  Nachbarn  keinen  Grund  zur  Klage  zu  geben,  sondern
um  auch  Alles  zu  vermeiden,  was  den  Gegner  desselben  stärken