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aufzugeben,  dass  man  gegenseitig  Feindseligkeiten  aller  Art  üben
könne,  ohne  sich  im  Kriege  zu  befinden.  Die  innere  Haltlosigkeit
  dieser  Behauptung  ist  damit  bewiesen,  aber  unstreitig  wäre
es  für  die  Achtung  des  Völkerrechts  sehr  viel  besser  gewesen,
wenn  von  Anfang  an  alle  interessirten  neutralen  Mächte,  zumal
England,  den  neuerfundenen  Doktrinen  der  Herren  CHALLEMEL-LA-COUR
  und  FERRY  entgegengetreten  wären,  denn  es  ist  von  entschiedener
  Wichtigkeit  auf  dem  Gebiete  des  Völkerrechts,  an
keinem  Punkte  eime  Anarchie  der  Begriffe  einreissen  zu  lassen.
Ein  Staat,  der  Rechte  eines  Kriegführenden  gegen  einen  Dritten
üben  will,  muss  auch  dessen  Pflichten  und  Verantwortlichkeit
übernehmen  und  darf  nicht  versuchen,  die  Rechte  des  Krieges
und  des  Friedens,  je  nach  Belieben  abwechselnd,  zu  üben.  Man
muss  ferner  verlangen,  dass  eine  Thatsache  vorliege,  welche  den
Kriegszustand  unzweifelhaft  und  öffentlich  constatirt.  Dies  war
schon  im  Alterthum  anerkannter  Grundsatz,  den  Griechen  galt
es  als  rechtlos,  Feindseligkeiten  ohne  vorherige  Ankündigung  zu
üben®).  Man  anerkannte  den  Grundsatz  nullum  bellum  esse  iustum
  nisi  quod  aut  rebus  repetitis  geratur  aut  denuntiatum  ante
sit  et  indietum  (Cic.  de  offic.  I.  11,  36),  zur  Zeit  Karls  d.  Gr.
heisst  es:  Talis  erat  inter  eos  institutio,  quod  si  aliquis  treugam
datam  ante  diffidentiam  frangeret,  statim  interficeretur  (Turpınus
in  Car.  M.  cap.  17).  Von  FRrIEDrIcH  ].  heisst  es:  „Et  quia  Imperialis
  Majestas  hostibus  suis  bella  semper  indicit,  destinatus  ab
Imperatore  ad  Saladinum  nuntius,  ut  vel  Christianorum  universitati
  satisfaciat  in  plenum  vel  difhiduciatus  se  praeparet  ad  bellum
(Histor.  Hierosol.1177  Ducange  verbo  diffidare).  Die  goldene  Bulle
gebietet,  dass  Feindseligkeiten  erst  drei  Tage  nach  zugestellter  Erklärung
  beginnen  dürfen.  England  hat  sich  hierüber  im  18.  Jahrhundert
  allerdings  wiederholt  hinweggesetzt  und  Schiffe  ohne
Kriegserklärung  weggenommen?),  aber  gerade  Frankreich  hat
sich  dem  auf  das  Entschiedenste  mit  Recht  widersetzt  und  England
  hat  seine  frühere  Praxis  längst  aufgegeben,  alle  neueren

3)  Hzeopor  VIII,  9.  Thukyd.  1,  29.  131.  VI,  50.  VII,  3.  Pıur.  PyRkn.
26.  Pauvsan.  IV,  5,  3.

®)  Bereits  1812  hatte  die  englische  Admiralität  die  Unstatthaftigkeit
dieses  Verfahrens  anerkannt,  indem  sie  bei  dem  Kriege  mit  Schweden  erklärte,
da  keine  Kriegserklärung  von  englischer  Seite  ergangen,  sei  der  Handel  englischer
  Unterthanen  mit  Schweden  nicht  verboten,