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schaft:  der  Kriegführung  zu  dienen.  Es  ist  diese  letztere  Frage,
welche  Gegenstand  steten  Streites  gewesen  ist,  es  wurde  zwar  von
Seiten  der  Neutralen  so  wenig  geleugnet,  dass  Truppen,  Waffen,
Ausrüstungsgegenstände,  Pulver,  Salpeter  u.  s.  w.  ÜÖontrebande
seien,  als  von  Seiten  der  Kriegführenden,  dass  es  eine  Menge
Gegenstände  gebe,  welche  nie  unter  den  Begriff  der  Contrebande
fallen  könnten,  aber  zwischen  beiden  Kategorien  steht  eine  dritte
von  Artikeln,  welche  sowohl  dem  friedlichen,  wie  dem  kriegerischen
  Gebrauche  dienen  können,  wie  Pferde,  Bauholz,  Hanf,
Kohlen,  Schiffe,  Tuch  für  Uniformen  u.  a.  m.  Die  kriegführenden
  Mächte  haben  stets  gesucht,  diese  Kategorie  auszudehnen,
die  neutralen  dieselben  einzuschränken,  England,  in  der  Zeit  seiner
  Oberherrschaft  zur  See  trieb  die  Ausdehnung  der  ÜOontrebande
  auf  jene  res  ancipitis  usus  auf  die  Spitze,  die  bewaffnete
Neutralität  von  1780  dagegen  beschränkte  die  Contrebande,  gemäss
  dem  Art.  II  des  Vertrages  zwischen  England  und  Russland
von  1766  auf  Waffen  und  Ausrüstungsgegenstände  !!).  Die  Frage
ist  bis  auf  den  heutigen  Tag  nicht  allgemein  gültig  gelöst.  HALL
(International  Law  p.  614)  sagt,  die  Schwierigkeit  besteht  darin
zu  entscheiden,  ob  ein  Artikel  wesentlich  für  die  Kriegführung
ist,  Kohlen  und  Maschinen  z.  B.  könnten  dies  ebenso  wie  Waffen
sein,  obwohl  sie  gerade  so  gut  für  friedliche  Zwecke  bestimmt
seien.  Dies  ist  an  sich  richtig  und  HAUTEFEUILLE  geht  zu  weit,
wenn  er  nur  als  Oontrebande  gelten  lassen  will,  „articles  expressement
  et  uniquement  destines  &amp;  faire  la  guerre",  weil  dies  alle
Gegenstände  ancipitis  usus  ausschliessen  würde,  aber  andererseits
  kann  der  Kriegführende  nicht  allein  entscheiden,  welche
Artikel  wesentlich  zur  Kriegführung  sind.  Das  Institut  de  droit
international  schlug  desshalb  auf  seiner  Züricher  Versammlung
1877  vor,  zu  sagen:  Sont  toutefois  sujets  &amp;  la  saisie:  les  objets
destines  &amp;  la  guerre  ou  susceptibles  d’y  ötre  employ&amp;  immediatement
  !?).“  Jedenfalls  ist  festzuhalten,  dass  es  keineswegs  lediglich
  dem  Belieben  der  Kriegführenden  anheimgegeben  ist,  welche
Gegenstände  sie  als  Contrebande  betrachten  wollen;  aller  Handel
des  Feindes  mit  neutralen  Staaten  vermehrt  in  gewissem  Grade
dessen  Widerstandsfähigkeit,  und  der  Gegner  ist  berechtigt,  den-11)

  MARTENS  et  Cussy,  Recueil  I  S.  47,
19)  cf,  meine  Note  1  zu  HEFFTER  S.  160  £d.  frang.  1888.