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essentiellement  libre  en  temps  de  guerre.*  (Droit  internat.  IV
p.  23.)  Nur  für  den  Fall  gilt  eine  Ausnahme,  dass  die  Lebensmittel
  unmittelbar  einer  feindlichen  Flotte  zugeführt  werden,  ein
Schiff,  welches  dies  unternimmt,  leistet  jener  Flotte  Hilfsdienste,
denn  die  Lebensmittel  können  nur  dazu  dienen  sie  in  Stand  zu
setzen,  den  Krieg  fortzuführen,  während  man  von  denjenigen,
welche  ein  neutrales  Schiff  nach  einem  feindlichen  Hafen  bringt,
nicht  wissen  kann,  ob  sie  für  die  Armee  oder  die  Bevölkerung
bestimmt  sind.  Aus  gleichem  Grunde  weigerte  sich  die  englische  Regierung
  1770  die  Kohlenausfuhr  nach  Frankreich  zu  untersagen,
aber  verbot  die  Zufuhr  von  Kohlen  an  die  französische  Flotte.

Frankreich  hat  es  jetzt  unternommen  ,  diesen  Punkt  wieder
in  Frage  zu  stellen.  Am  20.  Febr.  1885  meldete  Hr.  Wap-DINGTON
  Lord  GRANVILLE:  „Les  conditions  dans  les  quelles  se
poursuit  actuellement  la  guerre  avec  le  Chine  ont  dötermin&amp;  le
gouvernement  de  la  Republique  d’user  du  droit  qui  lui  appartient
de  consid&amp;rer  et  de  traiter  le  riz  comme  contrebande  de  guerre.“
Der  Minister  bestreitet  in  seiner  Antwort  vom  27.  Febr.  die  Berechtigung
  dieser  Maassregel,  dass  Lebensmittel,  ausgenommen
wenn  sie  unmittelbar  für  eine  feindliche  Flotte  bestimmt  sind,
als  Contrebande  angesehen  werden  könnten.  In  einer  sehr  unklaren
  Ausführung‘)  vom  10.  März  sucht  Hr.  WADDINGTON
seine  Regierung  zu  rechtfertigen,  sie  läuft  thatsächlich  nur  darauf
hinaus,  dass  England  selbst  anerkannt  habe,  es  könnten  Artikel
je  nach  Umständen  Contrebande  oder  nicht  sein  und  der  Kriegführende
  habe  eben  zu  bestimmen,  ob  dies  der  Fall  sei  oder  nicht.
Es  seien  eben  besondere  Umstände,  über  welche  Frankreich  der
beste  Richter  sei,  die  es  zu  der  genannten  Maassregel  bestimmt
hätten.  Die  Wichtigkeit  des  Reis  für  die  Ernährung  der  Bevölkerung
  und  der  Armee  China’s  erlaube  seiner  Regierung  nicht
die  Zufuhr  desselben  nach  dem  Norden  China’s  zu  gestatten,
ohne  sich  eines  der  wichtigsten  Zwangsmittel  zu  berauben,  die
sie  zu  ihrer  Verfügung  habe.  Lord  GRANVILLE  entgegnet  darauf
am  4.  April,  er  bestreite  nicht,  dass  in  erster  Instanz  die  Priesengerichte
  der  Kriegführenden  über  die  Rechtmässigkeit  der  Wes-14)

  So  heisst  es  in  der  Note:  „La  doctrine  qui,  &amp;  cöt&amp;  de  la  contrebande
de  guerre  par  nature,  admet  la  contrebande  de  guerre  par  destination  (?),  est
professee  depuis  longtemps  en  Angleterre.  Als  ob  es  überhaupt  Contrebande
ohne  feindliche  Bestimmung  geben  könne.