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nahme  zu  entscheiden  hätten,  aber  wenn  solche  Entscheidungen
für  neutrale  Regierungen  bindend  sein  sollten,  müssten  sie  den
(srundsätzen  des  Völkerrechts  entsprechen  und  I.  M.  Regierung
fühle  sich  verpflichtet  ihre  Rechte  zu  wahren,  indem  sie  entschieden
  gegen  die  Doctrin  protestirt,  dass  der  Kriegführende
ohne  Rücksicht  auf  die  wohlbegründeten  Rechte  der  Neutralen
zu  entscheiden  hat,  was  Contrebande  ist  und  was  nicht.  Wenn
eine  Depesche  des  Hrn.  Ferry  vom  13.  März  anführt,  dass  einige
der  für  China  bestimmten  Reisladungen  die  Natur  eines  Tributs
oder  eine  Hilfeleistung  an  den  Hof  von  Peking  hätten  und  unter
diesen  Umständen  England  wenigstens  zugeben  werde,  dass  diese
als  Kriegscontrebande  der  Wegnahme  unterlägen,  so  müsse  er
bemerken,  dass  die  Wegnahme  solcher  Verschiffungen  unter
neutraler  Flagge  der  Pariser  Declaration  widersprechen  würde,
wonach  die  neutrale  Flagge  feindliche  Güter  mit  Ausnahme  der
Contrebande  decke,  dass  I.  M.  Regierung  in  jeder  Beziehung
an  der  Ansicht  seiner  Note  vom  27.  Febr.  festhalte,  welche  dagegen
  protestire,  dass  Reis  allgemein  als  Contrebande  behandelt
werde  und  dass  sie  sich  durch  eine  priesengerichtliche  Entscheidung,
  die  das  Gregentheil  behaupte,  nicht  als  gebunden  erachten
werde.

Mit  dieser  Erklärung  schliesst  die  Correspondenz;  man  kann
Lord  GRANVILLE  nur  dankbar  sein,  dass  er  das  gute  Recht  .der
Neutralen  so  entschieden  gegen  französische  Willkür  vertheidigt
hat  und  muss  es  um  so  mehr  als  sehr  bedauerlich  erklären,  wenn
die  Nordd.  Allg.  Ztg.  in  einem  anscheinend  inspirirten  Artikel
die  Prätensionen  Frankreichs  zu  rechtfertigen  unternahm  (18.  März),
indem  sie  die  Besorgnisse  der  Handelskammern  von  Kiel  und
Flensburg  über  die  Störungen,  welche  der  deutsche  Handel  mit
China  durch  diese  Maassregel  erleiden  würde  als  übertrieben
hinstellt,  andererseits  aber  bemerkt,  dass  die  Bestrebungen  der
neueren  Zeit  die  Uebel  des  Krieges  zu  mildern,  dahin  geführt
hätten,  den  Ernst  desselben  zu  verkennen;  die  französische  Verfügung
  sei  völkerrechtlich  nicht  unstatthaft,  denn  das  Abschneiden
  der  Zufuhr  von  Lebensmitteln  sei  berechtigt,  nicht  blos  belagerten
  Festungen  gegenüber  und  müsse  nur  allen  Nationen
gegenüber  gleichmässig  geübt  werden.  Es  wäre  überflüssig  nach
dem  Obengesagten  diese  Behauptungen  zu  widerlegen,  nur  Folgendes
  möge  bemerkt  werden:  Es  soll  nicht  spezielles  Gewicht