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darauf  gelegt  werden,  dass  Deutschland  wie  andere  Mächte,  in
neuester  Zeit  zahlreiche  Verträge  geschlossen  hat,  durch  welche
die  Oontrebande  auf  eigentliche  Kriegsartikel  beschränkt  wird’),
da  solche  Verträge  nur  für  die  Contrahenten  bindend  sind,  obwohl
  die  Allgemeinheit  dieser  Bestimmungen  doch  entschieden
bezweckt,  dem  Belieben  der  Kriegführenden  feste  Schranken  zu
ziehen,  —  wohl  aber  ist  Nachdruck  auf  eine  spätere  Antwort  des
Kanzlers  zu  legen,  in  der  auf  eine  Eingabe  von  33  Hamburger
  Firmen  vom  21.  April  erwidert  wird,  dass  zwar  die  betheiligten
  Mächte  „in  jedem  einzelnen  Falle  nach  Maassgabe  der  Oertlichkeit
  und  ihrer  Interessen  diejenigen  Waaren  bezeichnen,  welche
sie  während  der  Dauer  der  Feindseligkeiten  als  Contrebande  zu
behandeln  beabsichtigen“,  dass  er  aber  die  in  der  Eingabe  dargelegte
  Auffassung  theile,  wonach  „die  früher  übliche  Behandlung
  des  Salpeters  als  Contrebande  unter  den  heutigen  Verhältnissen
  eine  zwecklose  Beschränkung  des  Handelsverkehrs
darstellen  würde,  da  derselbe  zu  Kriegszwecken  nicht  unmittelbar
zu.  benutzen  ist,  sondern  hierzu  erst  durch  eine  umständliche
Verarbeitung  verwendbar  gemacht  werden  kann,  zu  deren  Vornahme
  bei  dem  gegenwärtigen  Stande  der  Kriegführung  während
der  letzteren  kaum  noch  ein  Bedürfniss  vorhanden  sein  wird.“

Wenn  demgemäss  der  Kanzler  zusagt  sich  zu  bemühen
„dieser  Auffassung  zu  Gunsten  des  deutschen  Salpeterhandels  bei
den  streitenden  Mächten  Eingang  zu  verschaffen,  so  liegt  doch
der  Einwand  in  Bezug  auf  Reis  nahe,  dass  dieser  niemals  durch
irgend  welche  Behandlung  Kriegszwecken  dienen  kann.  Das
Recht  Frankreichs  China  die  Reiszufuhr  abzuschneiden,  kann
nicht  bestritten  werden,  aber  dies  konnte  nur  durch  die  Blokade
chinesischer  Häfen  geschehen,  nicht  indem  man  willkürlich  diese
Waare  zur  ÜOontrebande  stempelte,  man  hätte  dann  das  gleiche
für  die  Ausfuhr  von  Seide  oder  Thee  verfügen  können.  Ob  eine
solche  Blokade,  wie  Hr.  WADDINGTON  in  seiner  Note  vom

15)  Art.  15  des  Vertrags  zwischen  dem  Zollverein  und  Mexico  vom  28.  Aug.
1869:  „Waffen,  Pferde  und  alle  übrigen  für  den  Kriegsgebrauch  zu  Lande  oder
zu  Wasser  geeigneten  Gegenstände.“  Ebenso  Art.  22  des  Vertrages  zwischen
dem  Zollverein  und  Salvador  vom  13.  Juni  1870.  Art.  20  des  Vertrages
zwischen  Peru  und  den  Verein.  St.  vom  6.  Sept.  1870.  Art.  15  des  Vertrages
der  Verein.  St.  mit  Italien  vom  26.  Febr.  1871:  „any  other  materials  manufactured,
  prepared  and  formed  expressly  to  make  war  by  sea  and  land.“