—  13  —

Schwerpunkt  der  Arbeit  liegt  aber  in  der  Darstellung  des  Budgetrechts
  und  es  wird  keiner  besonderen  Rechtfertigung  bedürfen,
dass  an  dieser  Stelle  der  staatsrechtliche  Theil  eingehender
besprochen  wird  als  der  finanzwissenschaftliche.  Dem  ganzen
Werk  in  allen  seinen  Theilen  ist  nachzurühmen,  dass  der  Verfasser
  mit  gründlicher  und  umfassender  Litteraturkenntniss  und
mit  dem  redlichen,  auf  Erkenntniss  der  objecetiven  Wahrheit  gerichteten
  Streben  gearbeitet  hat,  welches  die  erste  Vorbedingung
wissenschaftlicher  Forschung  ist.

Der  finanzwissenschaftliche  Theil  des  Werkes  hätte  freilich
ohne  Schaden  sehr  erheblich  verkürzt  werden  können.  In  demselben
  wird  mit  unnöthiger  Ausführlichkeit  auch  dasjenige  auseinandergesetzt,
  worüber  die  ganze  Welt  einverstanden  ist  und
dies  mit  umfangreichen  Citaten  constatirt.  Vieles,  was  der  Verfasser
  darlegt,  ist  Jedem,  der  einmal  ein  Budget  mit  den  dazu
gehörigen  Anlagen  in  der  Hand  gehabt,  oder  die  Verhandlungen
einer  parlamentarischen  Körperschaft  darüber  verfolgt  hat,  bekannt
und  es  ist  nicht  fesselnd,  wenn  man  sich  durch  ganze  Druckbogen
hindurchlesen  muss,  um  sich  wissenschaftlich  zu  überzeugen  von
Dingen,  wie  z.  B.  dass  Ausgaben,  die  gar  nicht  vorhergesehen
werden  können,  im  Budget  nicht  veranschlagt  werden,  dass  dagegen
  Ausgaben,  die  zwar  ausserordentliche  sind,  aber  vorhergesehen
  werden,  wie  z.  B.  die  Kosten  einer  in  Aussicht  genommenen
  wissenschaftlichen  Expedition,  im  Etat  zu  berücksichtigen
sind  (8.  93).  Ich  könnte  manche  derartige  Beispiele  anführen,
will  mich  aber  damit  nicht  aufhalten;  ich  will  nur  betonen,  dass
ich  hinsichtlich  wissenschaftlicher  Erörterungen  dem  Grundsatz
superflua  non  nocent  nicht  huldige.  Darüber  entscheidet  aber
freilich  im  einzelnen  Falle  die  individuelle  Anschauung  und  ich
will  mit  dem  Verfasser  darüber  nicht  rechten.  Von  grösserem
Belange  ist,  dass  die  „finanzwissenschaftlichen“  Ausführungen  des
Verfassers,  sobald  sie  das  staatsrechtliche  Gebiet  auch  nur  streifen,
  zu  mancherlei  Bedenken  Anlass  geben.  So  verwechselt  z.  B.
der  Verfasser  8.  111  fg.  die  Dispositionsfonds  mit  den  Fonds  zu
geheimen  Ausgaben;  er  behauptet,  der  Dispositionsfond  werde
für  solche  Ausgaben  präliminirt,  welche  im  Interesse  des  Staates
von  der  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  bleiben  und  die  Regierung
  sei  hinsichtlich  desselben  auch  von  der  Rechnungslegung
„losgelöst“.  Dies  ist  unrichtig.  Allerdings  muss  ein  zu  gehei-