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men  Ausgaben  bestimmter  Fond  stets  ein  Dispositionsfond  sein,
aber  es  giebt  in  vielen  Ressorts  auch  zu  anderen,  nicht  geheimen
Zwecken  Fonds,  über  welche  der  Minister  oder  der  Chef  einer
Behörde  nach  eigenem  Ermessen  die  Verfügung  hat,  z.  B.  zur
(Gewährung  von  Unterstützungen,  oder  von  Beihülfen,  zur  Remuneration
  ausserordentlicher  Arbeiten  u.s.  w.  Ausgaben  aus  diesen
Fonds,  welche  man  als  Dispositionsfonds  mit  Recht  zu  bezeichnen
pflegt,  da  ihre  Verausgabung  der  Disposition  der  betreffenden
Verwaltungsbehörde  überlassen  ist,  sind  zu  verrechnen  und  unterliegen
  der  gewöhnlichen  Rechnungskontrole.  In  dem  Kapitel  über
die  finanztechnischen  Seiten  (S.  90  ff.)  wirft  der  Verfasser  die
ausserordentlichen  Ausgaben  und  Einnahmen  mit  dem  sogen.
„ausserordentlichen  Etat“  zusammen.  Aus  dem  Etat  des  Deutschen
  Reichs  und  demjenigen  mehrerer  deutschen  Staaten  hätte
der  Verfasser  ersehen  können,  dass  auch  die  einmaligen  und  ausserordentlichen
  Ausgaben  und  Einnahmen  im  „ordentlichen  Etat“
figuriren,  dass  dagegen  der  ausserordentliche  Etat  diejenigen  Ausgaben
  umfasst,  welche  aus  den  Erträgen  von  Anlehen  oder  der
Verwendung  von  freiem  Kapital  (Finanzvermögen)  zu  bestreiten
sind.  Auf  die  praktische  staatsrechtliche  Bedeutung  dieser  Unterscheidung
  für  das  Deutsche  Reich  habe  ich  in  meinem  Staatsrecht
in  MARQUARDSEN  s  Handbuch  S.  206  Note  1  hingewiesen.
Hinsichtlich  der  Frage  nach  der  Specialisirung  der  Etats-Positionen
  behauptet  der  Verfasser  S.  143  im  Anschluss  an
GNEIST,  dass  diese  Frage  juristisch  nichts  Anderes  als  die  Frage
nach  der  Grenze  zwischen  der  Competenz  der  Gesetzgebungsund
  der  Verordnungsgewalt  in  dem  besonderen  Falle  der  Festsetzung
  des  Budgets  bedeute.  „Insoweit  also  die  Normirung  der
Staatszwecke,  beziehungsweise  der  zur  Erreichung  derselben  nothwendigen
  Einrichtungen  und  Anstalten  nach  positivem  Staatsrecht
der  Gesetzgebung  zukommt,  wird  auch  die  Feststellung  der  Ausgaben
  für  die  Erfüllung  der  Staatszwecke,  welche  letzteren  gegenüber
  immer  nur  einen  accessorischen  Charakter  haben,  der  Gesetzgebung
  überlassen  bleiben  müssen;  insoweit  aber  die  Normirung
der  Staatszwecke  rechtlich  der  Verordnungsgewalt  zusteht,  geht
es  nicht  an,  dass  das  Parlament  der  Verordnungsgewalt  jenes
Recht  verkümmere,  indem  es  die  Festsetzung  der  Ausgaben  dazu
benutzt,  seine  eigene  Competenz  auf  Kosten  der  Regierung  zu
erweitern“.  Als  Beispiel  führt  der  Verfasser  mit  Rücksicht  auf