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Oesterreich  einerseits  die  Ausgaben  für  die  Universitäten,  andererseits
  diejenigen  für  die  Gymnasien  an.  Weil  die  Errichtung
von  Universitäten  in  Oesterreich  in  der  Competenz  der  Gesetzgebung
  stehe,  desshalb  sei  es  correct,  dass  der  Credit  für  jede
Universität  Gegenstand  eines  Spezialvotums  ist;  weil  dagegen  die
Errichtung  von  Gymnasien  im  Ermessen  der  Verwaltung  stehe,
würde  die  Votirung  des  Credits  für  jedes  einzelne  Gymnasium
einen  Eingriff  in  die  Rechte  der  Verwaltung  bedeuten.  Ich  halte
diese  ganze  Anschauung  für  vollkommen  unzutreffend  und  glaube,
dass  ihre  Unrichtigkeit  durch  einen  Blick  in  jedes  beliebige  Budget
  mit  Leichtigkeit  zu  erkennen  ıst.  Die  Etatspositionen  sind
nach  vorwiegend  praktischen  Gesichtspunkten  gruppirt  und  auf
solchen  Gebieten,  welche  der  Verordnungsgewalt  der  Regierung
unterstellt  sind,  in  der  Regel  viel  weiter  spezialisirt,  als  nach  den
durch  Gesetze  gebotenen  Rubriken.  Wie  würden  z.  B.  der  Militär-Etat,
  der  Marine-Etat,  der  Etat  der  Gesandtschaften,  der  Post
und  Telegraphie  u.  s.  w.  aussehen,  wenn  sie  nach  der  vom  Verfasser
  aufgestellten  Regel  gestaltet  werden  müssten  !  Der  Verfasser,
der  eine  solche  Regel  in  die  Welt  schickt,  sollte  doch  einmal  den
Versuch  machen,  in  irgend  einem  Etatsgesetz  bei  den  einzelnen
Positionen  das  Gesetz  anzugeben,  durch  welches  die  Spezialisirung
gerade  in  diesem  Maasse  begründet  wird.  Er  wird  sich  bald
überzeugen,  dass  dies  unmöglich  ist  und  dass  ein  Etat,  der  nach
einer  so  doctrinären  Schablone  umgestaltet  würde,  einen  geradezu
lächerlichen  Eindruck  machen  würde.  Die  gesetzliche  Ordnung
des  Behörden-Systems  und  der  von  den  Behörden  zu  erfüllenden
Aufgaben  ist  für  die  Gestaltung  des  Etats  zwar  ein  mitbestimmender
  Factor;  aber  die  Gruppirung  und  namentlich  die  Spezıalisirung
  der  einzelnen  Positionen  richtet  sich  vorzugsweise  nach
den  wirthschaftlichen  Bedürfnissen  der  Verwaltung.  Die  Scheidung
  der  Ausgaben  in  sächliche  und  persönliche,  in  fortdauernde
und  einmalige,  die  Zerlegung  des  Bedarfs  einer  und  derselben
Behörde  nach  verschiedenen  Verbrauchsgegenständen  u.  s.  w.  hätte
den  Verf.  von  der  Unrichtigkeit  seiner  Ansicht  überzeugen
können.  Es  ist,  gleichviel  ob  eine  staatliche  Thätigkeit  durch
Gesetz  oder  durch  Verordnung  geregelt  ist,  vollkommen  möglich,
dass  für  die  Durchführung  irgend  eines  Werkes,  für  die  Erfüllung
  irgend  einer  Aufgabe  der  Staatsverwaltung  eine  Summe  als
Pauschquantum  bewilligt  wird,  deren  Verwendung  im  Einzelnen