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der  Regierung  überlassen  bleibt  und  oft  der  Natur  der  Sache
nach  überlassen  bleiben  muss;  es  ist  aber  ebenso  gut  das  andere
Extrem  möglich,  dass  die  Verwendung  der  in  einem  Titel  oder
Kapitel  zusammengefassten  Summe  bis  auf  den  letzten  Pfennig
genau  bestimmt  ist.  Dazwischen  gibt  es  unzählige  Mittelstufen.
Die  Fixirung  derselben  bestimmt  sich  nicht  nach  der  Abgrenzung
zwischen  dem  Gebiet  der  Gesetzgebung  und  Verordnung,  sondern
lediglich  darnach,  bis  zu  welchem  Grade  der  Spezialisirung  die  Prüfung
  und  Feststellung  der  Positionen  möglich  war  und  für  zweckmässig
  erachtet  wurde,  und  dies  ist  bei  allen  Zweigen  der  Verwaltung
  nach  ihren  eigenthümlichen  Bedürfnissen  und  nach  Maassgabe
der  in  einem  gegebenen  Zeitpunkt  herrschenden  Verhältnisse  sehr
verschieden.  Richtig  ist  nur,  dass  die  Regierungsbehörden  durch  jede,
über  das  bisherige  Maass  hinausgehende  Spezialisirung  fester  gebunden
  und  beschränkt  werden  und  dass  daher  die  Frage  nach  der
grösseren  oder  geringeren  Spezialisirung  des  Etats  zu  einer  politischen
  Macht-  und  Streitfrage  zwischen  Regierung  und  Volksvertretung
  werden  kann.  Die  Theilnahme  der  letzteren  an  einem  Verwaltungsact
  ist  nicht  weniger  eine  Beschränkung  der  Minister,  wie  die
T'heilnahme  der  Volksvertretung  an  der  Gesetzgebung.  In  jeder
neuen  Specialisirung  der  Voten  erblickt  der  Verfasser  eine  gesetzliche
  Veränderung  der  bestehenden  Grenze  zwischen  der  Competenz
der  Gesetzgebung  und  Verwaltung.  „Es  enthält  dann  das  Specialvotum
  die  rechtliche  Bestimmung,  dass  die  bisherige  Competenzgrenze
  hinsichtlich  des  betreffenden  Staatszweckes  verschoben  werde,
und  gleichzeitig  die  Votirung  des  Uredits  in  Gemässheit  der  neuen
Regelung  der  Kompetenz.“  Also,  wenn  bei  dem  Etat  einer  Behörde
  die  Gehalte  der  Sekretäre,  Registratoren  und  Kalkulatordn,
die  bisher  in  einer  Summe  zusammengefasst  waren,  in  drei  getrennten
  Positionen  bewilligt  werden,  so  wird  dadurch  ein  Rechtssatz
  sanktionirt,  welcher  die  Grenzen  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung
  verändert!  Das  Gleiche  würde  der  Fall  sein,  wenn  man
die  auf  Grund  des  Gesetzes  zu  zahlenden  Wittwenpensionen  und
Unterstützungsgelder  für  Hinterbliebene  von  Beamten  nach  Zweckmässigkeitsrücksichten
  in  mehrere  Positionen  zerlegt  oder  in  eine
Summe  zusammenfasst.  Man  muss  wirklich  staunen,  welche  unendliche
  Fülle  von  „Rechtssätzen“  und  zwar  von  so  wichtigen
Rechtssätzen,  wie  es  diejenigen  über  die  Kompetenz  der  Verwaltung
  und  Gesetzgebung  sind,  bei  jeder  Etatsfeststellung  sanctio-