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nirt  wird  und  noch  dazu  ganz  unbewusst  und  unbemerkt,  in
einem  Votum  über  einen  Einnahme-  oder  Ausgabe-Posten  versteckt
  und  mit  dieser  Bewilligung  verquickt,  und  in  Staaten,
in  welchen  ein  Oberhaus  nur  die  Alternative  hat,  den  Etat  im
Ganzen  anzunehmen  oder  zu  verwerfen,  der  speziellen  Prüfung
und  Zustimmung  des  Oberhauses  entzogen!  Solchen  willkürlichen
  Fietionen  und  Uhnterstellungen,  zu  denen  die  thatsächlichen
  Vorgänge  in  keiner  Weise  stimmen,  kann  man  einen  dogmatischen
  Werth  nicht  beimessen.

Sehen  wir  uns  nun  die  eigentliche  Budgetrechts-Theorie  des
Verfassers  näher  an.  Er  geht,  wie  dies  nach  dem  heutigen  Stande
der  Frage  in  der  deutschen  Rechtslitteratur  selbstverständlich
ist,  von  dem  Begriff  des  „constitutionellen  Gesetzes“  aus.  Indem
er  die  Unterscheidung  der  Gesetze  in  solche  im  formellen  und
solche  im  materiellen  Sinne  ausdrücklich  verwirft,  unternimmt  er
es,  „den  einheitlichen  Begriff  des  Gesetzes,  wie  ihn  die  Praxis
des  constitutionellen  Staatslebens  herausgebildet  hat,  in  seine
Merkmale  aufzulösen.“  (S.  191  ff.)  Er  verlangt  nun  zuerst  als
ein  wesentliches  Merkmal  des  Gesetzes,  dass  es  eine  „Anordnung“
  enthalte.  Dazu  gehört  vor  Allem  eine  Willensentschliessung.
  „Eine  vom  Willen  unabhängige  Thatsache  kann  niemals
(tesetz  sein“.  „Ebensowenig  kann  ein  Urtheil,  da  es  eine  Verstandesoperation
  und  keine  Willensentschliessung  ist,  Inhalt  eines
Gesetzes  sein“.  „Ausgeschlossen  vom  Inhalte  eines  Gesetzes  sind
ferner  alle  Willensentschliessungen,  die  nicht  das  Verhältniss  der
Ueber-  und  Unterordnung  zum  Ausdrucke  bringen“.  „Nur  insoweit
  kann  jeder  Gegenstand  des  staatlichen  Lebens  Gesetz  werden,
  als  er  eine  anordnende  Willensentschliessung  bedeutet.  Gesetz
ist  eben  nicht  Staatswille,  sondern  anordnender  Staatswille.
Dabei  dürfe  nicht  übersehen  werden,  dass  die  anordnende  Willensentschliessung
  nicht  zusammenfalle  und  daher  nicht  verwechselt
werden  dürfe  mit  der  angeordneten  Handlung“.

Wir  hätten  also  zunächst  ein  Merkmal  des  Gesetzes  und
zwar  ein  vom  Inhalt  desselben  hergenommenes,  also  materielles;
  eine  Anordnung.  Der  Gegensatz  zu  der  von  mir  entwickelten
  Theorie,  dass  ein  Gesetz  im  materiellen  Sinne  die  Anordnung
eines  Rechtssatzes  sei,  besteht  nur  darin,  dass  SEIDLER  den
Begriff  weiter  fasst  und  nur  irgend  eine,  das  Verhältniss  der  Ueberund

  Unterordnung  zum  Ausdruck  bringende  Anordnung  verlangt.
Archiv  für  öffentlichos  Recht  I.  1.  12