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Aber  dieses  eine  Merkmal  ist  nach  Ansicht  des  Verfassers  nicht
das  einzige;  nicht  jede  solche  Anordnung  ist  ein  Gesetz.  Anstatt  nun
die  übrigen,  noch  ausserdem  erforderlichen  Merkmale  anzureihen,
springt  der  Verfasser  von  dieser  durch  die  Logik  gebotenen  Fortsetzung
  der  Entwickelung  der  begrifflichen  Merkmale  ab  und  geht  auf
einen  ganz  anderen  Punkt  ein.  Er  führt  nämlich  aus  (S.  194),  dass
schon  im  absoluten  Staat  das  Gesetz  als  der  unmittelbar  vom
Inhaber  der  Staatsgewalt  gesetzte  und  angeordnete  Staatswille
die  Wirkung  allgemeiner  Rechtsverbindlichkeit  hatte  und  desshalb
auch  den  Monarchen  selbst  gebunden  habe.  Der  Satz  „princeps
legibus  solutus  est“  sei  die  reine  Negation  jeder  Rechtsordnung
und  könne  auch  im  absoluten  Staate  nicht  Wahrheit  sein.  Rechter
Ernst  scheint  es  freilich  dem  Verfasser  damit  nicht  zu  sein;  denn
er  fügt  sofort  hinzu:  „Wenn  der  absolute  Monarch  bei  einem
einzelnen  Regierungsacte  von  den  bestehenden  Gesetzen  abweicht,
  so  liegt  darin  erstens  ein  das  bestehende  (Gesetz  derogirendes
  neues  Gesetz  und  zweitens  der  auf  Grund  des  neuen
(fesetzes  vorgenommene  Regierungsact“  (S.  195).  Also  der
absolute  Monarch  braucht  sich  in  der  That  bei  den  einzelnen
Regierungsacten  nicht  an  die  bestehenden  Gesetze  zu  kehren;  er
gilt  nur  desshalb  nicht  als  legibus  solutus,  weil  fingirt  wird,
dass  er  stillschweigend  immer  erst  ein  neues  (Gesetz  erlassen
habe,  welches  seine  Maassregel  rechtfertige.  Hat  er  nun  das
alte  Gesetz  dauernd  aufgehoben,  oder  nur  für  den  einzelnen  Fall?
Sind  die  Behörden  und  Unterthanen  in  anderen  Fällen  an  das
publizirte  und  ausdrücklich  erlassene,  oder  an  das  subintelligirte,
aus  der  Entscheidung  des  einzelnen  Falles  zu  construirende  Gesetz
gebunden?  Der  absolute  Monarch  selbst  kann  jedenfalls  bei  jeder
anderen  Maasregel  nicht  blos  das  implicite  erlassene  Gesetz  wieder
befolgen,  sondern  es  auch  stillschweigend  wieder  aufheben
und  das  frühere  Gesetz  stillschweigend  wieder  in  Kraft  setzen
oder,  wenn  es  ihm  beliebt,  ein  drittes  Gesetz  stillschweigend
anordnen.  Der  Unterschied  zwischen  der  Despotie,  „der  reinsten
Negation  jeder  Rechtsordnung,“  und  der  absoluten  Monarchie
besteht  also,  soweit  ich  sehen  kann,  nur  darin,  dass  man  in  der
letzteren  für  jede,  wenngleich  völlig  willkürliche,  Maassregel  des
Monarchen  ein  stillschweigend  erlassenes  Gesetz  fingirt,  durch
welches  sie  gerechtfertigt  wird,  während  man  in  der  Despotie  sich
diese  unnütze  Mühe  erspart.  Der  Verfasser  aber  ist  mit  Fik-