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tionen  verschwenderisch  und  fast  überall,  wo  er  zu  construiren
glaubt,  bestehen  seine  Constructionen  in  Fiktionen,  durch  welche
die  thatsächlichen  Vorgänge  in  ihr  Gegentheil  verkehrt  werden.
Vor  Allem  aber  hätte  der  Verfasser,  bevor  er  sich  in  Betrachtungen
  über  die  Wirkungen  eines  (Gesetzes  erging,  bei  der
Stange  bleiben  und  die  begrifflichen  Merkmale  desselben
feststellen  sollen.  Allerdings  wird  aber  ein  zweites  Merkmal  des
Gesetzes  bei  dieser  Gelegenheit  aufgestellt  oder  vielmehr  unter
der  Hand  eingeschmuggelt,  nämlich:  dass  das  Gesetz  „unmittelbar
  vom  Inhaber  der  Staatsgewalt  gesetzt  und  angeordnet  ist.“
Hierdurch  werden  also  diejenigen  „Anordnungen“  aus  dem  Gesetzesbegriff
  ausgeschieden,  welche  nicht  unmittelbar  vom  Inhaber
  der  Staatsgewalt  ausgehen.  Wir  erhalten  demnach  für
den  monarchischen  Staat  den  Satz:  (Gresetz  ist  eine  vom  Monarchen
  erlassene  Anordnung;  „Gesetz“  bedeutet:  „landesherrliche
  Verordnung“;  und  da  wir  gesehen  haben,  dass  dieselbe
keine  Rechtsnorm  zu  enthalten  braucht,  so  ist  jeder  landesherrliche
  Erlass,  jede  Verfügung,  jeder  Gnadenact,  kurz  jede
„das  Verhältniss  der  Ueber-  und  Unterordnung  zum  Ausdrucke
  bringende  Willensentschliessung“  des  Monarchen  ein  „Gesetz“.
  Da  wären  wir  zunächst  für  die  absolute  Monarchie  bei
einem  recht  schönen  „Gesetzesbegriff“  angelangt  und  wir  sind
nicht  mehr  weit  entfernt  von  der  von  ZoRN  !)  zum  Besten  gegebenen
Behauptung,  dass  der  Staatswille,  der  nach  aussen  befehlend
oder  gewährend  sich  äussert,  immer  einen  Rechtssatz  schafft
und  dass  Rechtssatz  und  Verwaltungsbefehle  nicht  Gegensätze
sind,  sondern  auch  der  Verwaltungsbefehl  ein  Rechtssatz  sei  ®).
Gegen  Theorien,  welche  paradoxe  Sätze  ohne  eine  Spur  von
Begründung  und  ohne  jede  Untersuchung  ihrer  Tragweite  und
Brauchbarkeit  nach  Willkür  aufstellen  und,  wo  sie  unbequem
werden,  wieder  ignoriren,  lässt  sich  freilich  mit  den  Mitteln
folgerichtiger  Logik  nicht  ankämpfen.

 

‘)  In  Hırrm’s  Annalen  1885  S.  311  fg.

?)  Also  z.  B.  die  Anordnung,  dass  die  Eisenbahnwagen  I.  Kl.  gelb  lackirt
werden  sollen,  oder  dass  die  Stempelmarken  eine  gewisse  Zeichnung  erhalten
sollen,  oder  dass  der  Hufbeschlag  der  Kavalleriepferde  in  gewisser  Weise  erfolgen,
  oder  dass  eine  Behörde  ihren  Bedarf  an  Schreibmaterial  von  einem
namhaft  gemachten  Lieferanten  beziehen  solle,  oder  die  Einführung  irgend
eines  neuen  Formulars  für  amtliche  Zusammenstellungen  oder  Rechnungen
u.  8.  w.  —  dies  Alles  schafft  „Rechtssätze“  !

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