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SEIDLER  erklärt  nun  weiter:  Durch  den  Uebergang  zur  constitutionellen
  Regierungsform  habe  sich  nun  die  Befugniss  des
Monarchen  als  Gesetzgeber  geändert;  der  Monarch  kann  ohne
Zustimmung  der  Volksvertretung  kein  Gesetz  erlassen,  mithin  ein
einmal  erlassenes  auch  nicht  aufheben.  „Der  Unterschied  des  constitutionellen
  und  des  absoluten  (fesetzes  liege  also  nicht  in  dem  Gesetze
  selbst,  sondern  in  der  Relation  des  Gesetzes  zu  den  Befugnissen
des  Monarchen.“  Diese  Verschiedenheit  der  Relation  sei  das  specifische
  Merkmal  des  constitutionellen  Gesetzes;  darin  liege  zum  Unterschiede
  vom  Gesetze  des  absoluten  Staates  die  specifische  Gesetzeskraft
  des  constitutionellen  Gesetzes.“  Wir  erfahren  hier  nicht,  was
ein  Gesetz  ist,  sondern  wie  es  wirkt.  Zugegeben,  was  ja  unbestritten
ist,  dass  im  constitutionellen  Staate  der  Monarch  durch  ein  Gesetz
gebunden  wird,  so  giebt  es  doch  keine  Antwort  auf  die  Frage
was  ein  Gesetz  ist.  SEIDLER  kömmt  nun  auch  in  der  That
auf  die  Merkmale  des  Gesetzes  wieder  zurück;  er  legt  sich  die
Frage  vor,  „wieso  man  denn  überhaupt,  auch  schon  im  absoluten
Staate  dazu  kam,  dem  Gesetze  gegenüber  den  anderen  Aeusserungen
  des  Staatswillens  eine  besondere  Stellung  einzuräumen,
ihm  eine  höhere  Stärke  und  Autorität  gegenüber  den  anderen
Emanationen  des  Staatswillens  beizulegen“  (S.  196).  Er  findet  die
Antwort  darin,  dass  der  Staatswille  selbst  denjenigen  Anordnungen,
welche  er  als  Gesetz  erlässt,  eine  höhere  Autorität  als  anderen
Anordnungen  beilegt.  „Das  Gesetz  erscheint  damit  gleichsam  als
Anordnung  der  Staatsgewalt  ex  cathedra“.  (!)  Daraus  folgert  er
zweierlei,  dass  das  Gesetz  nur  unmittelbar  vom  Inhaber  der  Staatsgewalt
  erlassen  werden  kann  und  dass  dasselbe  durch  seine  äussere
Form  sich  von  den  anderen  Anordnungen  des  Staates  unterscheiden
  muss.  Wir  erhalten  daher  nach  diesen  Erörterungen
drei  Merkmale,  welche  zu  einem  Gesetz  begrifflich  nothwendig
sind,  nämlich:

erstens:  es  muss  eine  Anordnung  sein,  d.  h.  eine  Willensentschliessung,
  die  das  Verhältniss  der  Ueber-  und  Unterordnung
  zum  Ausdruck  bringt);

zweitens:  es  muss  unmittelbar  vom  Inhaber  der  Staatsgewalt
ausgehen;

drittens:  es  muss  in  einer  bestimmten  Form)  erlassen  werden.

®)  Es  stimmt  damit  nicht  überein,  wenn  SEIDLER  an  anderen  Stellen
seiner  Schrift  (z.  B.  S.  194,  199  u.  a.)  sagt,  es  müsse  eine  „Norm“  enthalten.