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Da  das  zweite  dieser  Erfordernisse  in  dem  dritten  mit  enthalten
  ist  und  jedenfalls  für  die  über  den  Begriff  des  Gesetzes
schwebende  Streitfrage  ohne  Belang  ist,  so  kann  man  die  von
SEIDLER  erforderten  Merkmale  auf  zwei  zurückführen:  ein  Gesetz
muss  einen  gewissen  Inhalt  und  eine  gewisse  Form  haben.

Nun  liegt  aber  doch  folgende  Erwägung  nahe.  Derselbe
Inhalt,  der  für  ein  Gesetz  wesentlich  ist,  kann  unbestreitbarer
Weise  auch  in  anderer  Form  als  in  der  des  Gesetzes  rechtswirksam
werden,  wie  diezahllosen  Verordnungen,  Erlasse,  Verfügungen  u.  s.w.
beweisen,  in  welchen  „eine  das  Verhältniss  der  Ueber-  und  Unterordnung
  zum  Ausdruck  bringende  Willensentschliessung“  enthalten
ist.  Da  diese  Anordnungen  wegen  ihres  gemeinsamen  Merkmals
unter  eine  gemeinsame  Begriffskategorie  gebracht  werden  können
—  und  sofern  diese  Kategorie  praktische  oder  theoretische  Bedeutung
  hat,  gebracht  werden  müssen  —  so  ergiebt  sich  der  Begriff
  des  „Gesetzes  im  materiellen  Sinne“.  Nur  muss  ich  allerdings
  aus  Gründen,  die  auseinanderzusetzen  hier  zu  weit  führen
würde,  daran  festhalten,  dass  hierunter  nicht  alle  das  Verhältniss
der  Ueber-  und  Unterordnung  zum  Ausdruck  bringende  Willensentschliessungen,
  sondern  nur  alle  einen  Rechtssatz  sanctionirende
Willensentschliessungen  zusammenzufassen  sind.  Ganz  unabhängig
hiervon  bleibt  aber  feststehend,  dass  die  Form,  in  welcher  diese
Anordnungen  erlassen  werden,  für  diese  Begriffskategorie  kein
Merkmal  abgiebt.

Andererseits  ist  es  ebenfalls  unbestreitbar,  dass  diejenige
Form,  welche  für  den  Gesetzesbegriff  spezifisch  ist,  auch  Anwendung
  finden  kann  für  Erklärungen,  welche  entweder  überhaupt
keine  Willensentschliessungen  sind,  oder,  wenn  sie  es  auch  sind,  so
doch  das  Verhältniss  der  Ueber-  und  Unterordnung  nicht  zum
Ausdruck  bringen.  SEIDLER  sagt:  „ein  Gesetzgeber,  der  von
seinem  Willen  unabhängige  Thatsachen  gesetzlich  anordnen  wollte,
würde  dieselbe  Lächerlichkeit  begehen,  wie  Xerxes,  als  er  das
Meer  peitschen  liess.“  Wenn  nun  aber  ein  Gesetzgeber  dies  doch
thut?  Ist  ein  „lächerliches“  Gesetz  nicht  auch  ein  Gesetz?  Aber
man  braucht  gar  nicht  so  weit  zu  gehen.  Wie  viele  Gesetzgeber
lassen  sich  verleiten,  begriffsentwickelnde  Sätze  aufzunehmen.  Nach
SEIDLER’s  eigener  Versicherung  (S.  192)  kann  aber  nur  eine

 

4)  Seiner,  8.  199  sagt  „in  der  Form  Rechtens“,  als  ob  landesherrliche
Verordnungen  nicht  auch  in  der  Form  Rechtens  erlassen  werden  müssten.