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„Willensentschliessung“,  nicht  auch  eine  Verstandesoperation  der
mögliche  Inhalt  eines  Gesetzes  sein.  Er  möge  nun  einmal  gütigst
sein  österreichisches  allgemeines  bürgerliches  Gesetzbuch  zur  Hand
nehmen.  In  demselben  lautet  gleich  der  erste  Paragraph:

„Der  Inbegriff  der  Gesetze,  wodurch  die  Privatrechte  und
Pflichten  der  Einwohner  des  Staates  unter  sich  bestimmt  werden,
macht  das  bürgerliche  Recht  in  demselben  aus.“

Was  wird  hier  angeordnet?  Nichts.  Wenn  man  sich  den
ersten  Paragraphen  des  Gesetzbuchs  als  nicht  vorhanden  denkt,
bleibt  das  österreichische  Recht  genau  ebenso,  wie  es  mit  demselben
ist.  Es  ist  eine  Lehrbuchsdefinition,  die  nicht  einmal  richtig  ist,
da  das  bürgerliche  Recht  nicht  blos  die  Privatrechte  und  Pflichten
der  Einwohner  des  Staates  regelt.  Eine  „das  Verhältniss
der  Ueber-  und  Unterordnung  zum  Ausdruck  bringende  Willensentschliessung“
  ist  doch  der  Begriff  des  bürgerlichen  Rechtes  nicht
und  diesen  Begriff  durch  eine  Willensentschliessuug  bestimmen
oder  abändern  zu  wollen,  ist  nicht  minder  lächerlich  als  der  Versuch
  des  Xerxes,  „das  widerspenstige  Element  unter  seinen  Willen
zu  beugen.“  Caesar  non  supra  grammaticos!  Nichts  ist  leichter,
als  aus  älteren  und  neueren  „Gesetzen“  zahllose  Beispiele  zu  sammeln,
  in  welchen  in  ganz  derselben  Weise  wie  im  ersten  Paragraphen
des  österr.  Gesetzbuches  anstatt  einer  Anordnung  eine  wissenschaftliche
  Definition,  eine  theoretische  Betrachtung  gegeben  wird.
Eine  bequeme  und  unerschöpfliche  Fundgrube  dafür  ist  der
Cod.  Maximil.  Bavaricus  civilis.  Hier  möge  ebenfalls  der  erste
Paragraph  angeführt  werden.  Derselbe  lautet:

„Die  Rechtsgelehrsamkeit  oder  Jurisprudenz  besteht  nicht
nur  in  gründlicher  Kenntniss  der  Rechte,  sondern  auch  in  richtiger
  Anwendung  derselben  auf  die  vorkommenden  Fälle.“

Es  ist  m.  E.  unbestreitbar,  dass  in  unseren  Gesetzbüchern
und  auch  in  manchen  Einzelgesetzen  sich  in  Masse  Sätze  finden,
welche  keine  „Willensentschliessungen,“  sondern  „Verstandesoperationen“,
  „Constatirung  von  Thatsachen“,  richtige  oder  unrichtige
Definitionen,  Rechtswahrheiten  oder  Rechtsirrthümer  u.  s.  w.
sind,  die  aber  dessen  ungeachtet  „Gesetze“  sind,  und  zwar
desshalb,  weil  sie  in  der  Form  des  Gesetzes  erlassen  sind’).
Man  kann  nicht  einwenden,  dass  die  Aufnahme  solcher  Bestim-5)

  Interessante  Erörterungen  in  dieser  Richtung  enthält  die  —  erst  nach
Abfassung  dieser  Abhandlung  mir  zugekommene  Schrift  von  EISELE:  „Un-