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mungen  in  ein  Gresetz  ein  Verstoss  gegen  die  Gesetzgebungskunst
sei;  denn  dies  ist  völlig  unerheblich;  der  Gesetzesbegriff  ist  auf
gute  und  schlechte  Gesetze  gleichmässig  anwendbar.

Aber  auch  mit  voller  und  wohlberechneter  Absicht  wird  die
Form  des  Gesetzes  in  Fällen  angewendet,  in  denen  eine  Anordnung
  nicht  erlassen  werden  soll.

In  Preussen  ist  am  4.  Juli  1876  ein  aus  zwei  Paragraphen
bestehendes  Gesetz  erlassen  worden.  Der  erste  Paragraph  erklärt
die  Staatsregierung  für  ermächtigt  mit  dem  Deutschen  Reich
Verträge  abzuschliessen,  durch  welche  die  Rechte  des  Staates  an
Eisenbahnen  auf  das  Reich  übertragen  werden.  Diese  Rechte  werden
unter  vier  Ziffern  aufgeführt.  Der  zweite  Paragraph  fügt  die  Bestimmung
  hinzu:

„Bezüglich  der  in  $  1  unter  1,  3,  4  erwähnten  Vereinbarungen
  bleibt  die  Genehmigung  der  beiden  Häuser  des  Landtages
  vorbehalten.“

Wenn  wir  die  verhältnissmässig  ganz  unerhebliche  Ziff.  2  des  82
ausser  Betracht  lassen,  so  gleicht  dieses  Gesetz  jenem  Geschäftsbriefe
  mit  dem  Postscriptum:  „Ich  widerrufe  Alles“  ..  Die  im
81  ertheilte  „Ermächtigung“  wird  im  82  wieder  zurückgenommen.
Dass  die  Regierung  Verträge  unter  dem  Vorbehalt  der  Genehmigung
  des  Landtages  abschliessen  kann,  ist  selbstverständlich.  Ein
(Gesetz,  welches  dies  in  einem  einzelnen  Falle  constatirt,  enthält
keine  Anordnung,  ertheilt  keine  Ermächtigung,  kein  Verbot,
keinen  Befehl,  es  ist  vollkommen  inhaltslos..  Und  doch  ist  es  der
Gegenstand  der  lebhaftesten  Debatten  gewesen,  hat  die  öffentliche
Meinung  in  hohem  Grade  aufgeregt  und  Fürst  Bismarck  selbst  hat
das  Zustandekommen  desselben  mit  aller  Energie  betrieben.  Seine
Bedeutung  bestand  bekanntlich  darin,  dass  der  Reichskanzler  eine
Aeusserung  des  preuss.  Landtages  wünschte,  in  welcher  derselbe
seine  Zustimmung  zu  dem  damals  vom  Reichskanzler  verfolgten
Reichseisenbahnproject  zu  erkennen  gebe.  Das  Gesetz  vom  4.  Juni
1876  ist  inhaltlich  völlig  gleichbedeutend  mit  einer  Resolution  ;
die  Form  des  Gesetzes  ist  gewählt  worden,  um  dem  Reichstag
und  Bundesrath  gegenüber  darauf  hinweisen  zu  können,  dass  die
preussischen  Gesetzgebungs-Factoren  bereit  sind,  in  die  Uebertragung
  der  preussischen  Eisenbahnen  an  das  Reich  einzuwilligen.

verbindlicher  Gesetzesinhalt“  S.  41  ff.  besonders  45  ff.  (Prorectorats-Programm  der
Univers,  Freiburg  von  1885.  S.a.  Archiv  für  die  civilist,  Praxis,  Bd.  69  Heft  3.)