—  184°  —

Die  Behauptung,  dass  jedes  Gesetz  einen  Rechtssatz  enthalte,
welche  v.  Marrıtz  und  ZoRN  mit  mehr  Emphase  als  Ueberlegung
  ausgesprochen  haben,  zeigt  sich  an  diesem  Gesetz  in
ihrer  völligen  Unrichtigkeit.

Auch  Gesetze,  welche  „Thatsachen“  enthalten  und  also  nach
SEIDLER  widersinnig  sind,  kommen  gar  nicht  selten  vor;  ein  Beispiel
  liefern  die  in  jedem  Jahre  erlassenen  Reichsgesetze,  welche
konstatiren,  dass  die  von  den  Einzelstaaten  zu  zahlenden  Matrikularbeiträge
  für  ein  Etatsjahr  nach  den  wirklichen  Ergebnissen
desselben  sich  anders  berechnen,  als  sie  im  Etat  für  dieses  Jahr
veranschlagt  waren  und  demgemäss  sie  anderweitig  feststellen.
Und  wenn  man  in  einem  Etatsgesetz  die  Summe  festsetzt,  welche
in  einer  zukünftigen  Budgetperiode  die  Betriebskosten  und  die
Einnahmen  der  Eisenbahnen,  Bergwerke,  Forsten,  die  Erträge  der
Zölle,  die  Verpflegung  der  Militärmannschaften  und  die  Fütterung
der  Pferde  u.  dergl.  betragen  werden,  handelt  es  sich  da  etwa
um  eine  „das  Verhältniss  der  Ueber-  und  Unterordnung  verwirklichende
  Willensentschliessung?“  Ist  es  etwa  weniger  „lächerlich“
die  zukünftige  .Entwickelung  des  Verkehrs,  den  Ausfall  der  Ernte,
die  Preise  der  Lebensmittel  und  Bergwerksprodukte  u.  s.  w.  „unter
den  Willen  des  Gesetzgebers  zu  beugen“  als  das  „widerspenstige
Element“?  Und  doch  werden  Jahr  für  Jahr  in  allen  Staaten
„Gesetze“  mit  einem  solchen  Inhalt  erlassen.

Mit  dem  Doppelmerkmal  des  SEIDLER’schen  Gesetzesbegriffes
kommt  man  daher  in  die  Brüche.  Wenn  auch  nur  eines  von
beiden  Merkmalen  vorhanden  ist,  spricht  man  von  einem  Gesetz.
Wenn  der  oben  citirte  $  1  des  österr.  Gesetzb.  sagt,  der  Inbegriff
  der  Gesetze  macht  das  bürgerliche  Recht  aus,  so
wird  doch  wohl  SEIDLER  nicht  behaupten  wollen,  dass  landesherrl.
Verordnungen,  Erlasse  u.  s.  w.,  denen  die  (Gesetzesform  fehlt,  zu
den  Quellen  des  bürgerlichen  Rechts  nicht  gehören.  Wenn  die
Einführungsgesetze  zur  deutschen  Strafproz.-O.  8  7,  zur  Civilprozess-O.
  8  12,  zur  Konk.-O.  82  erklären  „Gesetz“  bedeute  „jede
Rechtsnorm“,  so  kann  demgegenüber  döch  nicht  behauptet  werden,
  „Gesetz“  bedeute  blos  die  in  einer  bestimmten  Form  erlassenen
  Rechtsnormen.  Man  kann  aus  allen  Rechtsgebieten  und
aus  allen  Zeiten  Beispiele  dafür  erbringen,  dass  das  Wort  „Gesetz“
  oder  „Gesetzesrecht“  gleichbedeutend  mit  jus  scriptum  verwendet
  wird.  Wenn  demgegenüber  Zorn  in  Hırru’s  Annalen