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1885  8.  301  behauptet,  „die  Praxis  kennt  jenen  zwiespältigen
Gesetzesbegriff  nicht“,  „er  sei  der  Praxis  völlig  unbekannt,  ja
gradezu  unverständlich,  der  unterscheidende  Punkt  des  Gesetzesbegriffes
  sei  rein  formeller  Art“,  so  gehört  hierzu  jene  Ungenirtheit,
  mit  welcher  Zorn  Behauptungen  aufzustellen  pflegt.  Gleich
darauf  8.  305  stellt  Zorn  selbst  Bestimmungen  der  Reichsverfassung
  zusammen,  in  denen,  wie  er  sagt,  „das  Wort  „Gesetzgebung“*
  gleichbedeutend  mit  Rechtssetzung  (ohne  Rücksicht  auf
die  zur  Anwendung  gebrachte  Form)  bedeutet.“  Sind  diese  Bestimmungen
  der  Reichsverfassung  und  der  Reichsgesetze,  denen
zahllose  ähnliche  aus  anderen  Gesetzgebungen  an  die  Seite  gestellt
werden  können,  etwa  nicht  der  „Praxis“  angehörend?  v.  MARTITz,
der  in  seiner  Abhandlung  über  den  constitut.  Begriff  des  Gesetzes
so  zahlreiche  einander  widersprechende  Behauptungen  neben  einander
  gestellt  hat,  giebt  wenigstens  zu  (8.  49),  „dass  es  für  das
Gebiet  der  Judicatur  unumgänglich  sei,  wie  unsere  Civilisten  thun
und  unsere  Reichsjustizordnungen  es  vorschreiben,  unter  den  Begriff
  des  Gesetzes  „jede  Rechtsnorm“,  also  auch  die  landesherrliche
  Verordnung,  das  Communalstatut,  die  Polizeiverordnung  einzureihen.*“
  Ja,  „unsere  Civilisten“  und  die  „Justizordnungen“  !
Die  müssen  sich  freilich  fest  an  die  Begriffe  halten  und  können
nicht  mit  ihnen  nach  Belieben  umspringen;  da  handelt  es  sich  um
„das  Gebiet  der  Judikatur“,  um  contradictorisches  Verfahren,  um
mit  Entscheidungsgründen  versehene  Urtheile,  gegen  welche  Rechtsmittel
  zulässig  sind,  da  muss  man  auf  die  leidige  Logik  einige
Rücksicht  nehmen.  Aber  „unsere  Publicisten“  und  deren  „Betrachtungen®
  —  die  fühlen  sich  durch  solche  Banden  nicht  genirt,
die  fassen  das  „Gesammtbild“  aus  der  Vogelperspective  auf,  die
fliegen  in  dem  blauen  Aether  der  Spekulation,  getragen  vom  Pathos,
von  der  politischen  Gesinnung,  von  der  historischen  Anschauung
Eine  kleine  Verschiebung  des  Gesichtspunkts,  eine  Veränderung
der  Beleuchtung  —  und  das  ganze  Bild  gewinnt  eine  andere  Gestalt.
  Es  ist  schwer,  einen  Begriff  in  seine  Consequenzen  zu  verfolgen
  und  durch  eine  lange  Reihe  von  Schlüssen  sich  innerhalb
der  durch  einen  Obersatz  gezogenen  Grenzer  zu  halten;  da  ist
es  bequemer,  sich  durch  den  äusseren  Eindruck  bestimmen  zu  lassen,
den  man  von  der  einseitigen,  so  zu  sagen  sinnlichen  Betrachtung
  eines  Gegenstandes  gewinnt,  und  auf  ihn  allein  Theorien  zu
bauen,  an  die  man  sich  dann  selbst  nicht  kehrt,  wo  sie  Einem