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nicht  passen,  sondern  die  man  mit  einer  verächtlichen  Bemerkung
über  die  „formalistische  Logik“  bei  Seite  schiebt.

Wenn  nun  einerseits  Anordnungen  von  Rechtssätzen  ohne  Rücksicht
  auf  die  Form,  in  welcher  sie  erlassen  werden,  „Gesetze“  heissen
und  andererseitsesauch  „Gesetze“  giebt,  diekeine  das  Verhältniss  der
Ueberordnung  und  Unterordnung  verwirklichende  Willensentschliessung
  (oder  richtiger  und  dem  Wesen  der  Sache  entsprechender
ausgedrückt:  keine  Rechtsvorschrift)  enthalten,  sondern  welche
nur  desshalb  Gesetze  heissen,  weil  sie  in  einer  bestimmten  Form
ergangen  sind  d.  h.  vom  Träger  der  Staatsgewalt  nach  erfolgter
Zustimmung  der  Volksvertretung  sanctionirt  und  publicirt  sind  —  so
ergiebt  sich  in  beiden  Fällen  Ein  Merkmal,  nämlich  dort  der  Gesetzesinhalt,
  hier  die  Gesetzesform,  für  massgebend  und  ausreichend.

Das  zwiefache  Erforderniss,  welches  SEIDLER  für  den  „einheitlichen“
  Begriff  des  Gesetzes  aufstellt,  erweist  sich  sonach  als
ein  Irrthum.  Es  gehören  nicht  zu  dem  einen  Gesetzesbegriff  zwei
Merkmale,  sondern  es  giebt  zwei  verschiedene  Begriffe,  die  beide
mit  dem  Wort  Gesetz  bezeichnet  werden,  von  denen  jeder  durch
eines  der  beiden  von  SEIDLER  aufgestellten  Merkmale  charakterisirt
wird:  das  Gesetz  im  materiellen  Sinne  (der  höheren  Begriftskategorie
  „Rechtssatz“  untergeordnet)  und  das  Gesetz  im  formellen
  Sinne  (der  höheren  Begrifiskategorie:  „Form  der  staatlichen
Willenserklärung“  subsumirt).  Hätte  die  Terminologie  des  constitutionellen
  Staatsrechts  nicht  an  die  französische  Lehre  von  der
Theilung  der  Gewalten  angeknüpft  und  jede  unter  Mitwirkung
der  Volksvertretung  zu  Stande  kommende  Bethätigung  des  Staatswillens
  dem  pouvoir  legislatif  zugeschrieben,  so  wäre  der  Doppelsinn
  des  Wortes  „Gesetz“  vielleicht  vermieden  worden.  Im  englischen
  Recht  bezeichnet  man  bekanntlich  das  Gesetz  im  materiellen
  Sinne  als  Statute  Law,  dessen  Gegensatz,  das  ungeschriebene
  Recht,  das  Common  Law  ist;  dagegen  heissen  die
Gesetze  im  formellen  Sinne  Parlamentsakte  oder  auch  Bills,
Ausdrücke,  die  keine  Beziehung  auf  den  Inhalt  haben.

Auch  die  angeblich  spezifische  Wirkung  der  Gesetze,  die
allgemeine  Verbindlichkeit,  aus  welcher  sich  ergeben  soll,
dass  die  Unterscheidung  in  materielle  und  formelle  Gesetze  „unpraktisch“
  sei,  erweist  sich  als  ein  unklarer  Gedanke.  Auch  Verordnungen
  und  andere  Anordnungen  der  Staatsgewalt,  welche
nach  Maassgabe  des  öffentlichen  Rechts  ordnungsmässig  zu  Stande