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gekommen  sind,  haben  allgemeine  Verbindlichkeit  und  müssen  von
den  Behörden,  (Gerichten  und  Unterthanen  befolgt  werden.  Und
sollten  sie  für  den  Monarchen  selbst  gleichgültig  und  unverbindlich
  sein?  Steht  es  etwa  in  seinem  Belieben,  ob  dieselben  im  einzelnen
  Falle  Anwendung  finden  sollen  oder  nicht?  Man  vergegenwärtige
  sich  nur,  einen  wie  tief  in  das  Privatrecht,  Strafrecht,  Prozessrecht,
  Verwaltungsrecht  eingreifenden  Inhalt  viele  Verordnungen
haben.  Der  Satz  princeps  legibus  solutus  est  gilt  im  Rechtsstaat
ebensowenig  in  Betreff  der  Verordnungen  wie  der  Gesetze.

Unter  der  Voraussetzung,  dass  eine  Rechtsverordnung  dem
Recht  gemäss,  also  gültig,  erlassen  worden  ist,  kommt  ihr  dieselbe
  Wirkung  zu,  wie  dem  Gesetz;  der  in  ihr  sanctionirte  Rechtssatz
ist  in  derselben  Weise  rechtsverbindlich  wie  der  in  einem  Gesetz
enthaltene  und  es  ist  beispielsweise  in  dieser  Beziehung  völlig
unerheblich,  ob  irgend  eine  Handlung  durch  eine  Bestimmung  des
Reichsstrafgesetzbuches  oder  durch  eine  rechtsgültig  erlassene
Polizeiverordnung  für  strafbar  erklärt  ist.  Den  Unterthanen  verpflichtet
  die  eine  wie  die  andere.  Die  verpflichtende  Kraft  beruht
  auf  dem  Befehl  des  Staates  und  es  genügt,  dass  dieser
Befehl  in  rechtsgültiger  Weise  erlassen  ist,  gleichviel  welche
Form  das  Recht  als  die  gültige  anerkennt.

Diese  Wirkung  hat  aber  das  Gesetz  sowohl  wie  die  Verordnung
nur  in  dem  Falle,  dass  es  einen  wirklichen  (materiellen)  Befehl
enthält,  nicht  blos  den  Schein  eines  solchen.  Gresetze  wie  die
oben  beispielsweise  angeführten  Paragraphen  des  österr.  Gresetzbuchs
  und  des  bayerischen  Landrechts  oder  wie  das  preuss.  Gesetz
vom  4.  Juni  1876  sind  ohne  alle  Rechtswirksamkeit,  weil
sie  ohne  Rechtsinhalt  sind.  Ihnen  gegenüber  mit  v.  MARTITZ
von  Unverbrüchlichkeit,  Unverletzlichkeit,  verpflichtender  Kraft,
Majestät  des  Gesetzes  u.  dgl.  zu  reden,  ist  eitel  Phrase.

Wenn  man  nun  sagt,  dass  der  Monarch  nur  durch  das
Gesetz,  nicht  auch  durch  die  Verordnung  gebunden  werde,  dass
also  nur  das  Gesetz  allgemein  verbindlich  sei,  so  vermengt  man
zwei  ganz  verschiedene  Dinge.  Diese  Gebundenheit  bezieht  sich
nicht  auf  die  verpflichtende  Kraft,  sondern  auf  die  Befugniss  zur
Aufhebung.  Der  Monarch  hat  im  constitutionellen  Staat  nicht
den  Freibrief,  die  von  ihm  erlassenen  Verordnungen  zu  verletzen,
sondern  die  rechtliche  Befugniss,  sie  aufzuheben,  während  er  das
Gesetz  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  aufheben  kann.  las