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letztere  gilt  auch  von  Gesetzen  ohne  Rechtsinhalt;  den  ersten
Paragraphen  des  bayr.  Landrechts  kann  trotz  seiner  Inhaltlosigkeit
  der  König  von  Bayern  im  Wege  der  Verordnung  ebenso
wenig  aufheben,  wie  irgend  ein  anderes  Gesetz.  Das  preuss.
Gesetz  vom  4.  Juni  1876,  so  nichtssagend  es  ist,  kann  durch
eine  Verordnung  nicht  beseitigt  werden.  Dies  ist  die  Wirkung
der  staatsrechtlichen  Form,  in  der  es  erlassen  worden  ist.  Es
‚giebt  also  nicht  eine  Art  von  Gesetzeskraft,  sondern  zwei  Arten.
Die  materielle  Gesetzeskraft  ist  die  auf  dem  Herrschaftsrecht  des
Staates  beruhende  Verpflichtungskraft  seiner  Rechtsgebote,
die  formelle  Gesetzeskraft  ist  gleichbedeutend  mit  der  Rechtsregel,
  dass  ein  im  Wege  des  Gesetzes  zu  Stande  gekommener
Willensact  des  Staates  auch  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung
wieder  aufgehoben  werden  kann.  Gerade  aus  diesem  Grunde  ist
es  durchaus  missverständlich,  wenn  neuere  Schriftsteller  (von
MARTITZ,  ZORN,  Lönne)  von  einer  „blos*  formellen  Gesetzeskraft
  sprechen  und  der  Anschauung  Ausdruck  geben,  als  sei  die
selbe  etwas  relativ  Weringeres  als  die  materielle;  sie  ist  etwas
durchaus  Anderes.  Hiernach  kann  ich  die  Angriffe  SEIDLER’s
gegen  die  Unterscheidung  der  Gesetze  im  materiellen  und  formellen
  Sinne  ebenso  wenig  wie  diejenigen  v.  MArTITzZ’s  und
ZoRN’s  für  begründet  erachten.

Folgen  wir  aber  nunmehr  den  weiteren  Erörterungen  SEIDLER’S
über  das  Budgetrecht,  so  stossen  wir  auf  eine  Ueberraschung.
Nachdem  er  im  8  2  (des  VI.  Capitels)  die  Unterscheidung  zwischen
formellen  und  materiellen  Gesetzen  zurückgewiesen  zu  haben  glaubt,
untersucht  er  im  &amp;  3,  „inwieferne  der  Scheidung  von  formellen
und  materiellen  Gesetzen  rechtliche  Relevanz  zukomme,“  und  hier
entwickelt  er  folgende  Unterscheidung  (8.  209  fg.):  „Materielle
Gesetze  produziren  neue  Rechtssätze,  sie  bilden  und  entwickeln
die  Rechtsordnung  fort,  formelle  Gesetze  hingegen  bringen  die
geltenden  Rechtssätze  zur  Anwendung.“  „Während  in  aller  Regel
ein  Rechtssatz  unmittelbar  durch  die  Verwaltung,  beziehungsweise
Rechtsprechung  seine  Verwirklichung  findet,  besteht  bei  gewissen
Rechtssätzen  die  rechtliche  Besonderheit,  dass  ihre  Verwirklichung
vermittelt  werden  muss  durch  (  Gesetze,  welche  die  Verwirklichung
derselben  anordnen.  Diese  Gesetze,  welche  die  Verwirklichung
bestehender  Rechtssätze  vermitteln,  indem  sie  ihren  Gesetzesbefehl
mit  dem  Inhalte  derselben  erfüllen,  sind  die  blos  (!)  formellen