—  189  —

Gesetze.  Sie  bringen  aber  die  Rechtssätze  nicht  zur  unmittelbaren
  Anwendung,  sie  verwirklichen  dieselben  nicht  wie  Verwaltung
  und  Rechtsprechung;  sie  vermitteln  vielmehr  die  Verwirklichung
  der  bestehenden  Rechtssätze  durch  die  gesetzliche  Anordnung
  ihrer  Verwirklichung.“  Dieser  inhaltliche  Unterschied  ist
aber  —  fährt  SEIDLER  fort  —  für  das  Wesen  des  Gesetzes,  die
(fesetzeskraft,  irrelevant  und  praktisch  schon  desshalb  ohne  Belang,
  weil  man  es  den  Gesetzen  nicht  ansieht  (!),  ob  sie  einen
neuen  Rechtssatz  schaffen  und  nur  der  Jurist,  der  das  gesammte
bestehende  Recht  eines  Staates  kennt,  diesen  Umstand  mit  Bestimmtheit
  konstatiren  kann.“

SEIDLER  knüpft  diese  ganze  Deduction  an  meine  Erörterungen
  über  den  Unterschied  zwischen  Rechtssatzung  und  Gesetzesform
  (materielle  und  formelle  Gesetze)  an  und  giebt  sich
den  Anschein,  als  ob  er  nur  die  richtigen  „Konsequenzen  aus
dem  von  mir  aufgestellten  Rechtsbegriff“  ziehe.  Er  bemerkt,
S.  210,  der  Irrthum  LasAnv’s  liegt  darin,  dass  er  die  formellen
Gesetze  der  Verwaltung  und  Rechtsprechung  gleichstellt  und  in
(denselben  eine  unmittelbare  Verwirklichung  des  bestehenden  Rechtes
erblickt,  während  in  denselben  eine  blos  mittelbare  Verwirklichung
gelegen  ist.  Ich  muss  mich  nun  dagegen  verwahren,  dass  mir
irgend  etwas  von  demjenigen,  was  SEIDLER  mir  zuschreibt,  in  den
Sinn  gekommen  sei;  ich  ersehe  aus  dieser  Ausführung  nur,  dass
SRIDLER  meine  Erörterungen  ganz  und  gar  nicht  verstanden  hat.

Wenn  er  seine  Deduction  mit  dem  Satze  abschliesst:  „Materielle
  Gesetze  müssen,  formelle  können  im  Wege  der  Gesetzgebung
  angeordnet  werden,“  so  muss  ich  sagen,  dass  ich  mir
eine  sinnlosere  Behauptung  als  diese  nicht  zu  denken  vermag;  es
ist  der  einfache,  drastische  Unsinn.

Die  Behauptung  nun,  dass  es  Gesetze  giebt,  die  erst  wieder
durch  Gesetze,  welche  ihre  Verwirklichung  anbefehlen,  realisirbar
werden,  ist  ohne  allen  Beweis  hingestellt;  weder  die  Entstehung,
noch  die  Zweckmässigkeit,  noch  die  logische  Nothwendigkeit  derselben
  ist  irgendwie  dargethan;  ihre  Existenz  ist  durch  keine  Beispiele
  belegt,  durch  keine  historische  Entwickelung  erklärlich  gemacht.
  Und  da  SEIDLER  selbst  diesem  Begriff  jede  praktische
Bedeutung  abspricht  und  ihn  für  einen  „juristisch-theoretischen“
erklärt,  so  glaubte  ich,  dass  diese  Entwickelung  einzig  und  allein
den  Zweck  habe,  die  mir  —  fälschlich  zugeschriebene  —