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Theorie  vom  materiellen  und  formellen  Gesetz  ad  absurdum  zu
führen.  Merkwürdiger  Weise  dient  nun  aber  dieser  „praktisch
belanglose“  und,  wie  ich  hinzufüge,  „theoretisch“  werthlose,  willkürliche
  und  sinnlose  Unterschied  SEIDLER  dazu,  um  auf  ihm
seine  Budgettheorie  aufzustellen.  Nachdem  er  über  die  verschiedenen
  Theorien  und  die  „geschichtliche  Entwickelung“  des  Budgetrechts
  von  1789—1848  in  oberflächlichster  Weise  referirt  hat,
kömmt  er  zu  der  Behauptung,  „das  Etatgesetz  ist  die  rechtliche
Voraussetzung,  nicht  die  Vollmacht,  zur  Verwaltung  der
Einnahmen  und  Ausgaben“.  Deütlicher  drückt  sich  der  Verfasser
  S.  233  aus.  Daselbst  sagt  er:  „der  Etat  ist,  insoweit  er
ausschliesslich  die  rechtlich  normirten  Verwendungszwecke  in  sich
schliesst,  formelles  Gesetz,  das  heisst:  er  vermittelt  die
Verwirklichung  bestehender  Rechtssätze,  indem  er  seinen  Gesetzesbefehl
  auf  die  Verwirklichung  dieser  Rechtssätze  richtet.  Der
bei  jedem  Einzelvotum  erlassene  Gesetzesbefehl  lautet  daher:  der
rechtlich  normirte  Verwendungszweck  ist  zu  verwirklichen.  Ein
solcher  Befehl  hat  die  gleiche  Kraft,  wie  jeder  andere  Gesetzesbefehl,
  und  die  Regierung,  welche  ohne  die  Erlassung  dieses  Befehls
  zur  Verwirklichung  des  bestehenden  Rechtssatzes,  oder,  was
dasselbe  ist,  zur  Vornahme  der  betreffenden  Verwaltungshandlung
nicht  befugt  war,  ist  nunmehr  dazu  verpflichtet.“

Hinsichtlich  der  erst  durch  das  Etatsgesetz  zu  normirenden
Verwendungszwecke  erklärt  es  der  Verfasser  für  „unbestritten“  (!!),
dass  jedes  auf  die  Normirung  gerichtete  Votum  einen  materiellen
Rechtssatz  schafft“  (8.  234).

Bei  Summen,  deren  Höhe  absolut  im  Voraus  zu  bestimmen
seien,  erstrecke  sich  der  gesetzliche  Befehl  auch  auf  die  Sumne;
dagegen  „die  Festsetzung  der  nur  wahrscheinlichen  Höhe  einer
Ausgabensumme  bedeutet  das  durch  den  Nichteintritt  nicht  vorhergesehener
  Umstände  negativ  resolutiv  bedingte  Verbot,  die
fixirte  Summe  zu  überschreiten“  (8.  235).

„Aehnliche  Bedeutung  haben  die  Positionen  der  Einnahmen.
Wo  die  Einkommensquellen  durch  dauernde  Gesetze  rechtlich  normirt
  sind,  wie  in  Preussen  und  im  Deutschen  Reiche,  bedeutet
die  Einstellung  in  den  Etat  wieder  den  mit  Gesetzeskraft  ausgestatteten
  Verwaltungsbefehl,  die  rechtlich  normirten  Einkommensquellen.
  zu  verwirklichen;  hinsichtlich  der  durch  das  Etats-