—  192  —

der  Kaufmann,  welcher  mit  Rücksicht  auf  die  Zollgesetze  sein
(sewerbe  betreibt,  befindet  sich  in  einem  schweren  Irrthum;  denn
ob  diese  Zollgesetze  verwirklicht  werden,  hängt  von  dem  unberechenbaren
  Umstande  ab,  ob  ein  Gesetz  erlassen  werden  wird,
welches  für  das  nächste  Etatsjahr  ihre  Verwirklichung  anordnet!
Unsere  Gesetzsammlungen  enthalten  nicht  —  wie  man  glauben
möchte  —  rechtswirksame  Anordnungen  für  die  Regelung  der
Lebensverhältnisse;  sondern  sie  sind  nur  Depots  von  (resetzen,
die  an  und  für  sich  keine  Wirkung  haben;  vielmehr  werden  in
jedem  Jahre  ‘erst  durch  das  Etatsgesetz  diejenigen  Bestimmungen
herausgeholt,  die  verwirklicht  werden  sollen,  wie  man  bei  einer
Mobilmachung  die  erforderlichen  Waffen  einem  Arsenal  entnimmt.
Und  dies  gilt  nicht  nur  von  den  seit  Einführung  des  constit.
Systems  erlassenen  Gesetzen,  sondern  es  erstreckt  seine  Wirkung
auch  auf  alle  Gesetze  und  Staats-Einrichtungen,  welche  schon
vorher  in  Kraft  getreten  waren.  Die  harmlos  klingende  Bestimmung,
  dass  die  Einnahmen  und  Ausgaben  alljährlich  durch  ein
Gesetz  veranschlagt  werden  sollen,  hat  diese  Wunderwirkung;  sie
hat  alle  vorhandenen  Gesetze  ihrer  Durchführbarkeit  beraubt,  sie
bewirkt,  dass  man  bei  jedem  neuen  Gesetz  die  clausula  generalis
hinzudenken  muss:  dieses  Gesetz  darf  nicht  verwirklicht  werden,
falls  es  nicht  alljährlich  in  Geltung  gesetzt  wird.

Das  ist  die  Anschauung  des  Verfassers  über  die  Bedeutung
des  Budgetgesetzes  als  eines  —  in  seinem  Sinne  —  formellen
(tesetzes.  Diesem  Hauptpunkt  gegenüber  halte  ich  es  nicht  für
erforderlich,  auf  die  Einzelbemerkungen  einzugehen,  die  er  zur
näheren  Durchführung  und  Erläuterung  hinzufügt.  Sie  würden
mir  zu  scharfen  Bemerkungen  zahlreiche  Veranlassungen  bieten.
Nur  Einen  Punkt  muss  ich,  um  nicht  ungerecht  und  einseitig
  zu  erscheinen,  noch  erwähnen,  weil  er  eine  wesentliche
Ergänzung  der  Theorie  SEIDLER’s  bildet.  Der  Satz,  dass  das
Etatsgesetz  die  „Voraussetzung“  bilde  für  die  Verwaltung  der
Einnahmen  und  Ausgaben,  habe  —  sagt  SEIDLER  —  eine  Kehrseite,
  welche  sich  an  die  gesetzgebenden  Organe  richte.  Er  enthalte
  nämlich  die  unbedingte  Nothwendigkeit,  ein  Etatgesetz
zu  erlassen  (S.  230).  „Ein  gesetzgebendes  Organ,  welches  seine
Mitwirkung  zur  Feststellung  des  Etatsgesetzes  versagt,  verletzt
seine  Pflicht  und  ladet  die  Verantwortung  auf  sich,  den  Staat  in
den  Nothstand  gedrängt  zu  haben,  dass  er  rechtlich  seine