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Einnahmen  und  Ausgaben  nicht  verwalten  kann,  und  dies  nun
nach  den  Geboten  des  Nothstandes  thun  muss.“  Hier  wird
wieder,  wie  in  anderen  mit  SEIDLER’s  Auffassung  nahe  verwandten
  Erörterungen  in  der  neuesten  deutschen  Litteratur  über
das  Budgetrecht,  ein  Fall  vorausgesetzt,  der  niemals  vorkommt,
daher  praktisch  ohne  allen  Belang  ist.  Wann  versagt  wohl  je
ein  gesetzgebendes  Organ  seine  Mitwirkung  zur  Feststellung
des  Etatsgesetzes?  Wann  setzt  sich  jemals  eine  Kammer  oder
eine  Regierung  selbst  so  offenkundig  in  Widerspruch  mit  dem
Gesetz?  Aber  praktisch  sind  die  Fälle,  dass  Regierung  und
Volksvertretung  sich  bei  dieser  Mitwirkung  nicht  einigen
können  oder  dass  sie  nicht  rechtzeitig  fertig  werden.  Wenn  ein
Schriftsteller  von  diesen  praktisch  wichtigen  Fällen  schweigt
und  nur  von  dem,  in  der  Phantasie  allein  existirenden  Falle
redet,  dass  ein  Organ  der  Gesetzgebung  seine  Mitwirkung  zur
Feststellung  des  Etats  versagt,  wie  etwa  ein  unartiges  Kind  erklärt,
  dass  es  nicht  mitspielen  will,  so  setzt  er  Leser  von  einer
unübertrefflichen  Albernheit  voraus.  Dies  braucht  man  sich  aber
nicht  gefallen  zu  lassen;  und  man  kann  die  Schriftsteller,  welche
immer  nur  von  Staatsstreichen  der  Regierung  oder  Strike’s  des
Parlaments  reden,  einfach  auf  den  Fall  verweisen,  dass  Regierung
und  Volksvertretung  —  beide  bona  fide  —  an  dem  Etatsgesetz
mitwirken,  aber  es  nicht  zu  Stande  bringen.  Was  dann?
Hic  Rhodus,  hic  salta!  Sonderbarer  Weise  nimmt  aber  der
Verfasser  selbst  seinen  Satz,  dass  ein  gesetzgebendes  Organ  unbedingt
  verpflichtet  sei,  an  der  Feststellung  des  Etatsgesetzes  mitzuwirken,
  sofort  wieder  zurück.  Er  erinnert  sich  nämlich  (8.  231),
dass  die  Volksvertretung  „nach  constitutioneller  Auffassung“  durch
die  Genehmigung  des  Budgets  der  jeweiligen  Regierung  „das
Vertrauen  votirt“;  während  die  Zurückhaltung  der  Genehmigung
als  Ausdruck  „des  höchsten  Misstrauens“  gilt.  Das  stehe  nun
im  Belieben  der  Volksvertretung;  Vertrauen  braucht  sie  der
Regierung  nicht  zu  erklären;  ganz  unbekümmert  um  ihre  „unbedingte“
  staatsrechtliche  Pflicht  kann  die  Volksvertretung  also  erklären:
  „Diesem  Ministerium  keinen  Groschen“.  Die  Folge
davon  sei  entweder  die  Demission  des  Ministeriums  oder  Auflösung
  der  Kammer  6).  Nur  dürfe  man  aber  ja  nicht  glauben,  dass
9%  Da  man  ähnlichen  Erwägungen  in  der  staatsrechtlichen  Literatur  sehr

häufig  begegnet,  so  möge  hier  darauf  hingewiesen  werden,  dass  „Vertrauen*
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