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dadurch  das  verfassungsmässige  Recht  des  Monarchen,  die  Minister
zu  ernennen,  beschränkt  werde,  da  —  man  höre  und  bewundere
den  Scharfsinn!  —  die  ablehnende  Haltung  der  Volksvertretung
nicht  den  Monarchen  verpflichtet,  den  Minister  zu  entlassen,  vielmehr
  die  Mmister  es  sind,  welche  mit  Rücksicht  auf  dieselbe
beim  Monarchen  um  ihre  Demission  ansuchen®.

Wenn  der  Monarch  nicht  verpflichtet  ist,  die  Minister  zu
entlassen,  so  ist  das  Demissionsgesuch  derselben  blosse  Spiegelfechterei;
  und  wenn  es  dem  Monarchen,  falls  die  Minister  auf
der  Genehmigung  ihres  Entlassungsgesuches  beharren,  unbenommen
ist,  andere  Minister  von  derselben  Parteistellung  zu  berufen,  so
würde  diesen  die  oppositionelle  Kammermajorität  das  Vertrauensvotum
  ebenfalls  versagen,  d.  h.  das  Budget  nicht  genehmigen.
Ist  aber  der  Monarch  genöthigt,  ein  der  Majorität  genehmes  Ministerium
  zu  berufen,  sobald  diese  Majorität  durch  Verweigerung
des  Budgets  dieses  Verlangen  ausdrückt,  so  kann  man  doch  nicht
leugnen,  dass  dadurch  sein  verfassungsmässiges  Recht  zur  Ernennung
  der  Minister  beschränkt  werde.

Der  Verf.  fügt  nun  hinzu,  dass,  wenn  das  Ministerium  trotz
des  Misstrauensvotums  nicht  zurücktritt,  sich  wieder  die  Pflicht
der  Volksvertretung  geltend  mache,  das  Etatsgesetz  rechtzeitig  (!)
zu  genehmigen  (8.  232).  Abgesehen  davon,  dass  nicht  zu  verstehen
  ist,  wie  die  Rechtzeitigkeit  gewahrt  werden  soll,  wenn  inzwischen
  die  neue  Etatsperiode  begonnen  hat,  so  muss  es  doch
auch  fraglich  erscheinen,  welchen  Sinn  überhaupt  die  ganze  Budgetverweigerung
  hat,  wenn  bei  der  Hartnäckigkeit  des  Ministeriums
die  Pflicht  der  Volksvertretung  zur  Genehmigung  sich  geltend
macht.

Was  heist  das  aber  überhaupt,  das  „Budget“  verweigern  oder
genehmigen  ?  Es  kommt  doch  darauf  an,  was  das  Etatsgesetz
enthält,  nicht  darauf,  dass  ein  Wirthschaftsplan  von  irgend

und  „Misstrauen“  Seelenstimmungen  sind,  deren  Ausdruck  ohne  juristische
Bedeutung  ist.  Ein  Vertrauensvotum  steht  in  dieser  Beziehung  auf  gleicher
Stufe  mit  einer  Liebeserklärung  oder  einer  Versicherung  der  Hochachtung.
Was  hat  das  mit  dem  Recht  zu  schaffen?  Wie  ist  es  möglich,  das  Wesen
eines  staatsrechtlichen  Actes  darin  zu  finden,  dass  die  Majorität  der  Volksvertretung
  ihrem  Gefühl  Ausdruck  giebt,  ob  sie  das  gegenwärtige  Ministerium
  gern  oder  ungern  im  Amte  sieht?  Man  vergl.  die  beherzigenswerthen
Bemerkungen  von  Loru.  Bucuze.  Der  Parlamentarismus.  (2.  Aufl.)  S.  79  ff.