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welchem  Inhalt  unter  diesem  Namen  genehmigt  wird.  Wenn
das  Parlament  befugt  ist,  diesen  Inhalt  nach  freier  Willkühr  festzusetzen,
  so  wäre  es  ja  die  reine  Thorheit,  wenn  es  das  Budget
gänzlich  „verweigern“  würde.  Ueber  diesen  wichtigsten,  allein
ausschlaggebenden  Punkt  geht  der  Verf.  S.  242  mit  der  Bemerkung
  hinweg  (8.  242):  „Hält  auch  nur  eines  der  gesetzgebenden
Organe  eine  Ausgabe  für  nicht  nothwendig,  so  soll  dieselbe  mit
Recht  unterbleiben,  denn  darin  liegt  eben  der  Hauptgrund  der
gesetzlichen  Feststellung  der  Ausgaben,  dass  nur  solche  Lasten
der  Staatsbürger  zugelassen  werden,  welche  von  beiden  Organen
der  Gesetzgebung  für  nothwendig  gehalten  werden.“  Die  Regierung
  muss  sich  also  geduldig  alle  Abstriche  gefallen  lassen,  die
das  Parlament  vornimmt,  selbst  wenn  die  abgelehnten  Ausgaben
zur  Aufrechterhaltung  der  gesetzlichen  Einrichtungen  des  Staates,
zur  Erfüllung  seiner  rechtlichen  Verpflichtungen,  zur  Sicherheit
und  Wohlfahrt  der  Gesammtheit  unerlässlich  sind;  dafür  kann
andererseits  die  Regierung  einseitig  alle  ihr  etwa  missliebigen  Institutionen
  kurzer  Hand  aufheben,  wenn  sie  die  durch  dieselben
verursachten  Ausgaben  für  nicht  nothwendig  erklärt  und  ihrer
Aufnahme  in  den  Etat  widerspricht.

In  Kürze  resumirt:  Der  Landtag  hat  die  unbedingte  Pflicht,
das  Jahresbudget  zu  genehmigen  ;  er  braucht  dieselbe  aber  nicht
zu  erfüllen,  sondern  kann  statt  dessen  der  Regierung  sein  Misstrauen
  erklären.  Die  Regierung  hat  in  diesem  Falle  entweder  den
Landtag  aufzulösen  oder  zu  demissioniren,  kann  aber  auch  beides
unterlassen.  Geschieht  dies,  so  muss  der  Landtag  nachgeben  und
das  Etatsgesetz  genehmigen;  nimmt  er  aber  Streichungen  vor,
so  muss  die  Regierung  nachgeben  und  nicht  genehmigte  Ausgaben
  unterlassen.  —  Wem  diese  Sätze  eine  genügende  Lösung
der  Probleme  des  Budgetrechts  zu  sein  scheinen,  den  bewundere
ich  wegen  seiner  Naivetät.

Das  Werk  des  Verfassers  aber  habe  ich  nicht  deshalb  hier
so  ausführlich  besprochen,  weil  es  einen  Gegenstand  behandelt,
über  welchen  ich  eine  abweichende  Lehre  entwickelt  habe,  sondern
weil  es  nach  der  ganzen  Art  und  Weise,  in  der  es  verfasst  ist,
keine  vereinzelte  Erscheinung  ist.  Die  constructive  Methode  hat
auf  dem  Gebiete  des  deutschen  Staatsrechts  bereits  eine  stattliche

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