Aus  der  Spruchpraxis  des  Bundesamts  für  das:
Heimathwesen.

Mitgetheilt

von  dem

Geh.  Regierungsrath  Dr.  KREcH,

Mitglied  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen.

1.  Verschiedenheit  der  Voraussetzungen  der  Klagen  gegen  den
vorläufig  fürsorgepflichtigen  Ortsarmenverband  ($  28  U.-W.-G.),
und  gegen  den  Landarmenverband  ($  30b  a.  a.  O.)  im  Falle  einer
Entfernung  des  Hülfsbedürftigen  aus  deren  Bezirken  vor  Beseitigung
  der  Hülfsbedürftigkeit.

Durch  8  28  U.-W.-G.  wird  die  Pflicht  zur  vorläufigen  Unterstützung
eines  hülfsbedürftigen  Deutschen  demjenigen  Ortsarmenverbande  auferlegt,
in  dessen  Bezirke  er  sich  beim  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  befindet.
Der  Aufenthalt  beim  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  bestimmt  nach  $  30b
a.  a.  O.  zugleich  den  Landarmenverband,  welchem  die  endgültige  Armenlast
  obliegt.  Die  Dauer  der  vorläufigen  Fürsorgepflicht  des  Ortsarmenverbandes
  nach  $  28,  wie  die  Dauer  der  endgültigen  Unterstützungspflicht
(Erstattungspflicht)  des  Landarmenverbandes  hängen  ab  von  der  Dauer  des
Zustandes  der  Hülfsbedürftigkeit,  durch  welchen  jene  Verpflichtungen  begründet
  wurden.  Trotzdem  wirkt  die  Entfernung  des  Hülfsbedürftigen  aus
dem  Bezirk  des  Ortsarmenverbandes  bezw.  Landarmenverbandes  vor  Beseitigung
  der  Hülfsbedürftigkeit  wegen  der  verschiedenen  Natur  jener  beiden
Verpflichtungen  verschieden.  Dieser  Unterschied  tritt  in  den  nachstehend
mitgetheilten  beiden  neueren  Entscheidungen  des  Bundesamts  deutlich
hervor.

In  beiden  Fällen  handelte  es  sich  um  Schwindsüchtige,  in  deren
Krankheit  ein  gewisser  Stillstand  eingetreten  war,  so  dass  ärztlicher  Seits
dem  Wunsche  der  Unterstützten  aus  der  Krankenanstalt  entlassen  zu  werden,
nicht  widersprochen  werden  konnte.  Nach  der  Entlassung  aus  dem  Krankenhause
  entfernten  sich  die  Unterstützten  in  dem  ersten  Falle  aus  dem  Bezirk
des  vorläufig  unterstützenden  Ortsarmenverbandes  (Hanau);  in  dem  zweiten