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Falle  aus  dem  Bezirk  des  Landarmenverbandes  (Kreis  Sonneberg),  in  welchem
die  Hülfsbedürftigkeit  eingetreten  war.  Nach  7  Tagen  wurde  im  ersten
Falle  in  Frankfurt  a.  M.,  nach  24  Stunden  bereits  im  zweiten  Falle  in  Coburg
die  Aufnahme  in  eine  Krankenanstalt  von  Neuem  erforderlich.  Die  Unterstützten
  starben  in  derselben  nach  kurzer  Zeit  an  der  Schwindsucht.

In  dem  ersten  Falle  war  auf  die  Klage  des  Ortsarmenverbandes
Frankfurt  a.  M.  der  Ortsarmenverband  Hanau  in  erster  Instanz  zur  Kostenerstattung
  verurtheilt  worden,  indem  angenommen  wurde,  dass  D.  aus  dem
Landkrankenhause  zu  Hanau  nicht  geheilt,  sondern  nur  gebessert  entlassen
sei;  dass  insbesondere  wegen  der  vorhandenen  Disposition  zu  Lungenkrankheiten
  bei  seiner  Entlassung  in  der  rauhen  Jahreszeit  (December)  die  Hülfsbedürftigkeit
  des  mittellosen  D.  fortbestanden  habe;  dass  der  Wunsch  des
D.,  entlassen  zu  werden,  den  Beklagten  von  der  ihm  obliegenden  Verpflichtung,
  demselben  seine  Fürsorge  bis  zur  Beseitigung  der  in  seinem  Bezirke
hervorgetretenen  Hülfsbedürftigkeit  angedeihen  zu  lassen,  nicht  zu  befreien
vermocht  hätte,  sowie,  dass  durch  die  auf  den  Wunsch  des  D.  erfolgte  Entlassung
  die  Verpflichtung  der  ferneren  Fürsorge  für  den  fortdauernd  hülfsbedürftigen
  D.  nicht  auf  denjenigen  Armenverband  habe  übertragen  werden
können,  in  dessen  Bezirk  der  Zustand  fortdauernder  Hülfsbedürftigkeit  alsbald
die  Inanspruchnahme  der  öffentlichen  Armenpflege  von  Neuem  unabweisbar
gemacht  habe.  —

Das  Bundesamt’  hob  das  erste  Urtheil  auf  und  wies  die  Klage  gegen
den  Ortsarmenverband  Hanau  durch  Erkenntniss  vom  24,  September
1884  ab.

In  den  Gründen  wird  ausgeführt:

„Auch  in  dem  von  dem  ersten  Richter  für  seine  Entscheidung  angezogenen
  Urtheile  vom  27.  October  1883  (Entsch.  des  B.-A.,  herausgegeben
von  Wohlers  Heft  XV.  S.  45)  hat  das  Bundesamt  den  von  ihm  stets  festgehaltenen
  Grundsatz,  dass  nur  die  schuldhafte  Nichterfüllung  der  durch
8  28  des  Unterstützungswohnsitzgesetzes  begründeten  vorläufigen  Fürsorgepflicht
  die  Klage  wegen  Abschiebung  gegen  den  vorläufig  verpflichteten
Armenverband  rechtfertige,  keineswegs  aufgegeben.  Es  wird  in  jenem  Urtheile
  für  nicht  entscheidend  erklärt,  ob  die  Absicht  der  Abwälzung  der
Armenlast  bestanden,  oder  ob  nur  ein  mehr  oder  weniger  grosser  Grad  von
Culpa  vorgelegen  habe.  Wenn  im  Anschlusse  daran  gesagt  wird:  es  genüge,
dass  die  aus  dem  Reichsgesetze  $  28  erwachsene  Verpflichtung  nicht  vollkommen
  erfüllt  worden  sei,  so  ist  dadurch  nicht  —  wie  der  erste  Richter
anzunehmen  scheint  —  ein  Gegensatz  ausgedrückt  und  von  dem  Erfordernisse
einer  Verschuldung  abgesehen  worden.  Denn  die  Verpflichtung  zur  vorläufigen
  Fürsorge  setzt  unter  allen  Umständen  voraus,  dass  die  Hülfsbedürftigkeit
  des  zu  Unterstützenden  in  einer  für  den  betreffenden  Armenverband
erkennbaren  Weise  hervorgetreten  ist;  und  die  Nichterfüllung  oder  nicht
vollkommene  Erfüllung  der  vorläufigen  Fürsorgepflicht  ist  stets  entweder  auf
eine  Vernachlässigung  der  erkannten  Pflicht,  oder  auf  das  Nichterkennen  der
erkennbar  hervorgetretenen  Hülfsbedürftigkeit,  also  auf  einen  grösseren
oder  geringeren  Mangel  der  erforderlichen  Pflichttreue,  Aufmerksamkeit  und
Umsicht  zurückzuführen.“