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Es  wird  dann  weiter  dargelegt,  dass  im  vorliegenden  Falle  ein  schuldhaftes
  Verhalten  des  Ortsarmenverbandes  Hanau,  bez.  der  Direktion  des  Landkrankenhauses,
  deren  Handlungen  und  Unterlassungen  der  beklagte  Ortsarmenverband
  als  Auftraggeber  bezüglich  der  Behandlung  des  D.  zu  vertreten
habe,  nicht  angenommen  werden  könne,  weil  D.  sich  in  einem  Kräftezustand
befunden  habe,  der  ihm  nach  Ablauf  der  tuberkulösen  Affektion  den  Erwerb
des  Unterhalts  in  seinem  Gewerbe  als  Buchdrucker  ermöglichte,  zu  dessen
Ausübung  es  ihm  in  Hanau  und  den  benachbarten  grossen  Städten  auch  an
Gelegenheit  nicht  gefehlt  haben  würde.
In  dem  zweiten  Falle  hatte  der  in  erster  Instanz  verurtheilte  Landarmenverband
  des  Kreises  Sonneberg  geltend  gemacht,  dass  ihm  bez.  der
Direktion  des  Kreiskrankenhauses  eine  Pflichtverletzung  nicht  zur  Last  gelegt
  werden  könne,  da  nach  dem  Gutachten  des  behandelnden  Arztes  eine
Besserung  im  Zustande  des  L.  eingetreten  und  die  Tuberkulose  anscheinend
zum  Stillstand  gekommen  war,  so  dass  eine  zwangsweise  Zurückhaltung  des
L.  ungerechtfertigt  gewesen  wäre.  —  Das  Bundesamt  bestätigte  durch  Erkenntniss
  vom  15.  October  1884  die  Vorentscheidung  aus  folgenden
Gründen:  „Allerdings  ist  nicht  zu  behaupten,  dass  der  Beklagte  sich  irgend
einer  pflichtwidrigen  Verletzung  der  ihm  nach  $  30  U.-W.-G.  obliegenden
Pflichten  dem  L.  gegenüber  schuldig  gemacht  habe.  Das  ist  aber  für  sich
allein  nicht  entscheidend).
Nach  dem  allegirten  &amp;  30  ist  derjenige  Landarmenverband  der  definitiv
fürsorgepflichtige,  in  dessen  Bezirk  die  betreffende  Person  bei  dem  Eintritt
  der  Hülfsbedürftigkeit  sich  befand,  —  und  es  hängt  demnach  die
Entscheidung  (in  diesem  wie  in  den  häufig  wiederkehrenden  ähnlichen  Fällen)
lediglich  von  der  Beurtheilung  der  thatsächlichen  Frage  ab:
ob  der  gegenwärtig  in  Rede  stehende  Zustand  der  Hülfsbedürftigkeit
nur  eine  Fortsetzung  desjenigen  gleichen  Zustandes  war,  wegen  dessen
L.  im  Bezirke  des  beklagten  Landarmenverbandes  bereits  mit  öffentlicher
Unterstützung  hatte  versehen  werden  müssen?

oder  ob  angenommen  werden  kann,  dass  L.  nach  seiner  am  13.  April  1883
erfolgten  Entlassung  —  etwa  24  Stunden  hindurch  —  aufgehört
hatte,  hülfsbedürftig  zu  sein  und  ob  also  am  14.  April  1883  ein  neuer
Zustand  der  Hülfsbedürftigkeit  vorlag,  der  als  im  Coburger  Landarmenbezirk
  eingetreten  zu  betrachten  sein  würde?“

Diese  Frage  hat  das  Bundesamt  nach  Lage  des  vorliegenden  Falles  zum
Nachtheil  des  beklagten  Armenverbandes  entschieden,  weil  die  Besserung  in
der  That  nur  eine  scheinbare  gewesen  sei.  L.  möge  sich  am  13.  April  1883
für  genesen  und  wiederum  erwerbsfähig  gehalten  haben;  der  Erfolg  aber  und

!)  Man  kann  wohl  sogar  sagen:  „Darauf  kommt  es  bei  Anwendung  des
$  30b  überhaupt  nicht  an.“  Denn  $  30b  handelt  nur  von  der  Erstattungspflicht
  des  Landarmenverbandes  gegenüber  dem  vorläufig  unterstützenden
Ortsarmenverbande,  begründet  aber  nicht  wie  $  28  eine  Unterstützungspflicht
  dem  Hülfsbedürfiigen  gegenüber.  Es  ist  daher  gleichgültig,  ob  die
Entfernung  des  Hülfsbedürftigen  vor  Beseitigung  der  Hülfsbedürftigkeit  von
dem  Landarmenverbande  direkt  oder  indirekt,  mit  Recht  oder  mit  Unrecht
veränlasst  worden  ist  (vgl.  auch  Seypeu  in  Hıpra’s  Analen  1877.  S.  592).