—  208  —

die  Nothwendigkeit  schon  am  folgenden  Tage  abermals  um  Aufnahme  in  ein
Krankenhaus  nachzusuchen,  habe  gelehrt,  dass  L.  weder  genesen  noch  erwerbsfähig
  gewesen  sei.

2.  Rechtliche  Natur  der  vorläufigen  Fürsorgepflicht
nach  $  28.

In  einer  hessischen  Sache  waren  dem  vorläufig  unterstützenden  Armenverband
  5°/os  Zinsen  von  den  Tagen,  an  welchen  die  einzelnen  Raten  des
Pflegegeldes  gezahlt  waren,  zugesprochen.  Das  Bundesamt  änderte  diese
Entscheidung  durch  Urtheil  vom  13.  December  1884,  indem  es  ausführte:
„Der  nach  $&amp;  28  U.-W.-G.  seiner  vorläufigen  Fürsorgepflicht  genügende
Armenverband  ist  nicht  als  negotiorum  gestor  des  erstattungspflichtigen
Armenverbandes  anzusehen.  Er  erfüllt  eine  ihm  selbst  obliegende  öffentlich
rechtliche  Pflicht;  und  sein  Erstattungsanspruch  gegen  einen  anderen  Armenverband
  beruhet  auf  den  positiven  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  über
die  Vertheilung  der  Armenlast.  Diese  ist  lediglich  nach  politischen  Rücksichten
  erfolgt,  und  danach  ein  Erstattungsanspruch  unter  gewissen  Voraussetzungen
  überhaupt  versagt  ($  29  a.  a.  O.),  beziehungsweise  nicht  im  vollen
Umfange  zugelassen  worden  ($  30  Abs.  2  und  3  a.  a.  O.).

Es  ist  daher  auch  nicht  zulässig  den  gemeinrechtlichen  Satz,  dass  ein
negotiorum  gestor  einen  Anspruch  auf  gesetzliche  Zinsen  seiner  Auslagen
hat,  auf  den  Erstattungsanspruch  der  Armenverbände  zur  Anwendung  zu
bringen.“

3.  Unterstützungswohnsitz  einer  bigamischen  Ehefrau?

Die  von  dem  O.-A.-V.  Cassel  unterstützte  Dorothee  R.  besass,  als  sie
sich  im  März  1882  in  formell  gültiger  Weise  mit  dem  damals  bereits  anderweit
  verheiratheten  H.  verehelichte,  ihren  Unterstützungswohnsitz  in  Metzebach.
  Die  gegen  Metzebach  gerichtete  Klage  ist  von  dem  ersten  Richter
abgewiesen,  weil  nach  dem  massgebenden,  durch  das  preussische  Gesetz  vom
9.  März  1874  und  das  Reichsgesetz  vom  6.  Februar  1875  nicht  abgeänderten
Kurhessischen  Kirchenrechte  in  jedem  Falle  das  Gericht  die  Nichtigkeit  der
Ehe  auszusprechen  habe,  bis  dahin  aber  die  eingegangene  Ehe  für  rechtlich
unwirksam  nicht  erachtet  werden  könne.

Das  Bundesamt  hat  in  dem  Urtheil  vom  28.  Februar  1885  diese
Ansicht  verworfen,  und  angenommen,  dass  die  R.  den  Unterstützungswohnsitz
  in  Metzebach  nicht  verloren  habe.  Es  heisst  in  den  Gründen:  Einestheils
würde  die  Frage,  ob  auf  den  vorliegenden  Fall  das  Landesrecht  Kurhessens
anzuwenden  ist,  bei  der  über  den  Wohnsitz  des  H.  herrschenden  Unklarheit
nicht  ohne  Weiteres  im  Sinne  des  Vorderrichters  zu  beantworten  sein;  anderentheils
  ergeben  aber  auch  die  in  der  Vorentscheidung  citirten  Aussprüche
der  hessischen  Rechtslehrer  keineswegs  dasjenige,  was  der  Vorderrichter
daraus  entnimmt.  In  dieser  Richtung  genügt  es  hervorzuheben,  dass  Bürr
in  seinem  Kurhessischen  Kirchenrechte  genau  das  Gegentheil  von  der  ihm
zugeschriebenen  Ansicht  als  geltendes  Recht  bezeugt,  wenn  er  im  $  267
(Seite  673)  wörtlich  sagt:  „Der  —  —  Mangel  —  —  der  Ehelosigkeit  bildet
ein  öffentliches  Ehehinderniss,  d.  h.  die  Ehe  ist  wider  ein  Prohibitivgesetz
und  darum  ipso  jure  ohne  Nichtigkeitserklärung  nichtig.“  Dass  die  Nichtig-