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keit  einer  Ehe  durch  richterliches  Erkenntniss  festzustellen  ist,  bildet  keine
Eigenthümlichkeit  des  Kurhessischen  Kirchenrechts;  daraus  allein  folgt  aber
nichts  über  die  rechtlichen  Wirkungen,  welche  einer  an  sich  nichtigen  Ehe
bis  zur  Nichtigkeitserklärung  beizulegen  sein  möchten.  Es  bedarf  indess  in
diesem  Falle  eines  Zurückgehens  auf  das  Landesrecht  überhaupt  nicht.  Das
im  Begriffe  der  Ehe  liegende,  durch  $  34  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar
1875  ebenso  wie  durch  die  Vorschriften  des  Strafgesetzbuches  ausdrücklich
aufrecht  erhaltene  Verbot  der  Bigamie  bringt  es  mit  sich,  dass  jede  in  stehender
  Ehe  eingegangene  zweite  Ehe  von  Anfang  an  als  nichtig  angesehen
werden  muss.  Von  diesem  Grundsatze  sind  namentlich  auf  civilrechtlichem
Gebiete  einzelne  Ausnahmen  zu  Gunsten  des  gutgläubigen  Theils  und  der
Kinder  durch  besondere  Rechtsnormen  angeordnet;  auch  sieht  das  Gesetz
vor,  dass  in  gewissen  Beziehungen  eine  formell  gültig  geschlossene  Ehe  bis
zu  ihrer  Nichtigkeitserklärung  der  materiell  gültigen  Ehe  gleich  behandelt
wird.  Allein  alle  diese,  theils  im  gemeinen  Rechte,  theils  in  den  verschiedenen
  Landesrechten  begründeten  Abweichungen  von  jenem  Grundsatze  reichen
nicht  weiter,  als  das  positive  Recht  mit  seinen  ausdrücklichen  Vorschriften
geht.  Entscheidend  bleibt  daher,  welche  gesetzlichen  Bestimmungen  auf
dem  öffentlich-rechtlichen  Gebiete  des  Armenwesens  getroffen  sind.  Wenn
nun  der  $  15  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  vorschreibt:
Die  Ehefrau  theilt  vom  Zeitpunkte  der  Eheschliessung  ab  den

Unterstützungswohnsitz  des  Mannes.“
so  kann  diese  Bestimmung  jedenfalls  nicht  dahin  verstanden  werden,  dass  es
nur  auf  die  formelle  Gültigkeit  der  Eheschliessung  ankomme;  zu  einer
solchen  Auslegung,  welche  für  das  Rechtsverhältniss  der  Armenverbände
unter  einander  eine  mindestens  ungewöhnliche,  auch  in  ihren  Folgen  zu  auffallenden
  Ergebnissen  führende  Spezialnorm  schaffen  würde,  bietet  weder
der  Wortlaut  noch  die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  einen  genügenden
Anhalt.  Muss  hiernach  aber  angenommen  werden,  dass  der  $  15  im  Allgemeinen
  eine  materiell  gültige  Ehe  voraussetzt,  so  unterliegt  es  nach  dem
Vorstehenden  nicht  dem  mindesten  Bedenken,  einer  bigamischen  Ehe  jede
Einwirkung  auf  den  Unterstützungswohnsitz  der  Ehefrau  abzusprechen.
Irgend  welche  Andeutung,  dass  eine  derartige,  an  sich  nichtige  Ehe  bis  zu
ihrer  Nichtigkeitserklärung  einer  materiell  gültigen  Ehe  gleichgestellt  werden
sollte,  enthält  das  Gesetz  nicht  ?).“

4.  Unterstützungswohnsitz  einer  böslich  verlassenen  noch
nicht  26  Jahre  alten  Ehefrau.

Die  am  8.  März  1859  geborene,  seit  dem  Jahre  1879  verheirathete  Ehefrau
  W.  wurde  am  25.  April  1884  hülfsbedürftig.  Sie  ist  im  September  1881
von  ihrem  Ehemann  böslich  verlassen,  dessen  Unterstützungswohnsitz  damals
in  Rackschütz  war.  Der  erste  Richter  hat  die  Klage  des  vorläufig  unter- 



 

2)  Das  Bayerische  Gesetz  über  Heimath,  Verehelichung  und  Aufenthalt
vom  16.  April  1868  enthält  über  den  Unterstützungswohnsitz  bei  nichtigen
Ehen  folgende  Vorschrift  in  Art.  4.  III:

Wird  eine  Ehe  als  nichtig  erklärt,  oder  ist  sie  bürgerlich  ungiltig

(vgl.  über  diesen  Begriff  Art.  33  a.a.  O.),  so  hat  die  Frau  ihre  Heimath

da,  wo  sie  ihr  zukäme,  wenn  sie  diese  Ehe  nicht  geschlossen  hätte;

Archiv  für  öffentliches  Recht.  1.  1.  14