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stützenden  Armenverbandes  Flensburg  abgewiesen,  weil  die  böslich  verlassene
Ehefrau  nach  $  17  U.-W.-G.  dem  Unterstützungswohnsitz  des  Mannes  nicht
mehr  folge,  und  die  Frau  W.  weder  durch  Abstammung  noch  durch  Aufenthalt
einen  Unterstützungswohnsitz  in  Rackschütz  habe  bezw.  erworben  habe.

Das  Bundesamt  hat  durch  Urtheil  vom  21.  März  1885  diese  Entscheidung
  abgeändert  und  den  Beklagten  zur  Erstattung  der  Armenpflegekosten
  verurtheilt,  indem  es  ausführte:

„Der  8  17  a.  a.  O.  ordnet  die  entsprechende  Anwendung  der  für  den
Fall  der  Auflösung  der  Ehe  in  $  16  a.  a.  O.  gegebenen  Vorschriften  auf  die
Fälle  an,  in  denen  während  der  Ehe  eine  thatsächliche  Aufhebung  der  ehelichen
  Lebensgemeinschaft  erfolgt  ist.  Dieselbe  Selbständigkeit  in  Beziehung
auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes,  welche  nach
$  16  a.  a.  O.  Wittwen  und  geschiedenen  Ehefrauen  mit  dem  Tage  der  Auflösung
  der  Ehe  erlangen,  wird  „auch“  der  Ehefrau  gewährt,  welche  von
ihrem  Ehemanne  böslich  verlassen  ist,  so  lange  diese  Verlassung  dauert  u.  s.  w.
Die  Selbständigkeit  hat  zur  Folge,  dass  die  Ehefrau  mit  dem  Tage  der  böslichen
  Verlassung  u.  s.  w.  unabhängig  wird  von  dem  Wechsel  und  den  Veränderungen,
  welche  nach  diesem  Tage  in  den  Unterstützungswohnsitzverhältnissen
  des  Ehemannes  eintreten,  dass  sie  vielmehr  den  an  jenem  Tage
besessenen  Unterstützungswohnsitz  (des  Ehemannes,  $  15  a.  a.  O.)  als  ihren
eigenen  behält,  bis  sie  denselben  nach  den  Vorschriften  der  $$  22  No.  2
23—27  verloren  oder  einen  anderweitigen  Unterstützungswohnsitz  nach  Vorschrift
  der  $$  9—14  erworben  hat  ($  16  a.  a.  O.).

Für  die  Annahme  des  Beklagten,  dass  mit  dem  Tage  der  böslichen
Verlassung  an  Stelle  des  durch  die  Verehelichung  nach  $  15  erworbenen
Unterstützungswohnsitzes  der  früher  von  der  Ehefrau  durch  Abstammung
besessene  trete,  ist  aus  dem  Gesetze  nichts  zu  entnehmen.  Die  Selbständigkeit
  in  den  Fällen  des  $  17  a.  a.  O.  bezieht  sich  vielmehr,  wie  die  der
Wittwen  und  geschiedenen  Ehefrauen  nur  auf  die  Zukunft;  ein  Verlust  des
durch  die  Verehelichung  erworbenen  und  am  Tage  der  böslichen  Verlassung
besessenen  Unterstützungswohnsitzes  tritt  dagegen  nicht  ein.

Hatte  die  Frau  W.  hiernach  im  September  1881  durch  ihren  Ehemann  den
Unterstützungswohnsitz  in  Rackschütz,  so  konnte  sie  vor  Ablauf  ihres
26.  Lebensjahres  (8.  März  1885)  selbständig  weder  einen  neuen  Unterstützungswohnsitz
  durch  Aufenthalt  erwerben,  noch  durch  Abwesenheit  den
Unterstützungswohnsitz  in  Rackschütz  verlieren.  Eine  andere  Erwerbsart
(—  möglich  wäre  die  Begründung  eines  Kindschaftsverhältnisses  durch  Adoption,
  nicht  aber  auch  die  Erwerbung  eines  anderen  Unterstützungswohnsitzes
durch  zweite  bigamische  Ehe,  wie  Beklagter  annimmt  (s.  No.  3),  —)  ist  im
vorliegenden  Falle  nicht  in  Frage.

Die  Ehefrau  W.  besass  daher  im  April  1884  noch  den  Unterstützungswohnsitz
  in  Rackschütz.“

war  die  nichtige  Ehe  von  Seite  der  Frau  in  gutem  Glauben  eingegangen

worden,  so  behält  sie  diejenige  Heimath,  welche  der  Ehemann  zur  Zeit

der  Nichtigkeitserklärung  der  Ehe  besitzt.

Vgl.  auch  RiEpeL-v.  MÜLLER,  Kommentar.  5,  Aufl.  Anm.  9  und  10  zu
Art.  4,  Anm,  11  zu  Art.  33.