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ö5.  Ist  ein  Handlungskommis  ein  Gewerbegehülfe  im  Sinne
des  8  29.  U.-W.-G.?

Das  Bundesamt  hat  in  Uebereinstimmung  mit  dem  ersten  Richter  diese
Frage  in  dem  Urtheil  vom  21.  März  1885  (in  Sachen  Berlin  contra
Magdeburg)  bejaht  und  ausgeführt:

„Durch  frühere  Entscheidungen  des  Bundesamts  ist  bereits  ausgesprochen,
dass  Buchhandlungsreisende  unter  die  Gewerbegehülfen  im  Sinne  des  $  29
fallen  und  dass  auch  auf  Kaufmannslehrlinge  diese  gesetzliche  Bestimmung
anzuwenden  ist  (Entsch.  X.  85.  86).  Damit  ist  anerkannt,  dass  der  $  29  auch
solche  Personen  trifft,  welche  in  einer  „Handlung“,  einem  Handlungsgeschäfte,
  als  Gehülfen  oder  Lehrlinge  thätig  sind.  Hieran  muss  auch  bei
nochmaliger  Erwägung  festgehalten  werden:  insbesondere  kann  dem  Kläger
nicht  zugestanden  werden,  dass  im  Sinne  des  $  29  ein  Unterschied  zwischen
„Gewerbegehülfen*  und  „Handlungsgehülfen*  bestehe.  Allerdings  hat  der
Ausdruck:  „Gewerbe“  eine  engere  und  eine  weitere  Bedeutung;  in  ersterer
wird  er  dem  „Handel“  gegenübergestellt,  in  letzterer  umfasst  er  den  „Handel“
mit.  Fragt  es  sich  nun,  in  welchem  Sinne  das  Wort:  „Gewerbegehülfe*  im
8  29  gebraucht  ist,  so  kann  in  Ermangelung  anderer  Anhaltspunkte,  da  die
Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  darüber  nichts  ergiebt,  nur  auf  den
Sprachgebrauch  der  Reichsgesetzgebung,  und  hier  zunächst  auf  den  Sprachgebrauch
  der  Reichsgewerbeordnung,  welche  kurz  zuvor  auf  diesem  Gebiete
eine  einheitliche  Regelung  vorgenommen  hatte,  zurückgegriffen  werden.  Das
ist  um  so  mehr  angezeigt,  als  auch  in  der  Reichsgewerbeordnung  (Tit.  VIII)
die  Gewerbegehülfen,  Gesellen  und  Lehrlinge  in  ähnlicher  Weise  wie  im
im  $  29  zusammengestellt  werden.  Die  Reichsgewerbeordnung  fasst  aber  den
Begriff:  „Gewerbe“  zweifellos  in  weiterem  Sinne;  die  Vorschriften  in  den
88  4.  6.  44  u.  a.  mehr,  insbesondere  auch  in  dem  von  dem  Gewerbebetriebe
im  Umherziehen  handelnden  Tit.  II]  weisen  das  unwiderleglich  nach.  Spricht
hiernach  schon  die  Vermuthung  dafür,  dass  im  Tit.  VII,  welcher  die  Ueberschrift
  führt  „Gewerbegehülfen“,  Gesellen,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter“,  mit  dem
Ausdrucke:  „Gewerbegehülfen“  ebenfalls  die  weitere  Bedeutung  dieses  Wortes
zu  verbinden  ist,  so  wird  das  zur  (Gewissheit  erhoben  durch  die  ausdrückliche
  Bestimmung  im  $  126  der  ursprünglichen  Fassung  des  Gesetzes  vom
21.  Juni  1869,  wonach  die  voraufgehenden  Normen  des  Tit.  VII  „auf  die
Gehülfen  und  Lehrlinge  der  Apotheker  und  Kaufleute“  keine  Anwendung
finden  sollen.  Dieser  Bestimmung  hätte  es  nicht  bedurft,  wenn  nicht  der
Ausdruck:  „Gewerbegehülfe“  an  sich  in  der  weiteren,  den  Handel  mitumfassenden
  Bedeutung  gebraucht  wäre.  Muss  demzufolge  aber  davon  ausgegangen
  werden,  dass  der  $29  des  Reichsgesetes  vom  6.  Juni  1870  sich  des
Ausdruckes:  „Gewerbegehülfe“  ebenfalls  in  dem  weiteren  Sinne  bedient,  und
enthält  daneben  der  $  29  keine  dem  $&amp;  126  der  Reichsgewerbeordnung  entsprechende
  Unterscheidung  zwischen  Gewerbe-  und  Handlungsgehülfen,  so
fallen  die  letzteren  ebenfalls  unter  den  $  29.

Die  entgegengesetzte  Annahme  kann  auf  die  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuches
  jedenfalls  nicht  gestützt  werden.  Das  Handelsgesetzbuch,  welches
überhaupt  keine  Begriffsbestimmung  der  Handlungsgehülfen  giebt,  hat  nach
seinem  Zwecke  und  Aufbaue  keinen  Anlass,  sich  mit  der  Frage  zu  beschäftigen,

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