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ob  Handlungsgehülfen  eine  Unterart  der  Gewerbegehülfen  bilden.  Dagegen  ist
von  dem  Reichs-Ober-Handelsgerichte,  welches  wegen  der  Bestimmung  im
$  126  der  Reichsgewerbeordnung  zwischen  Handlungs-  und  Gewerbegehülfen
unterscheiden  musste,  mehrfach  ausgesprochen,  dass  die  Handlungsgehülfen  an
sich  zu  den  Gewerbegehülfen  zählen  und  nur  durch  den  $  126  eine  besondere
Stellung  angewiesen  erhalten  haben.“

6.  Armenrechtliche  Familiengemeinschaft.

Die  von  dem  Bundesamt  aufgestellten  Grundsätze  über  die  armenrechtliche
  Familiengemeinschaft  (Reichs-COentralblatt  1883  S.  7)  sind
in  ihrer  Begründung  noch  keineswegs  überall  anerkannt.  —  In  einer  Armenstreitsache
  (Leipzig  contra  Schmargendorf)  hatte  der  erste  Richter  im  Einklang
  mit  der  Ansicht  des  Bundesamts  ausgeführt,  dass  durch  die  einem
Stiefkinde  gewährte  Unterstützung  der  Ablauf  der  Abwesenheitsfrist  und  der
Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  des  Stiefvaters  verhindert  worden  sei.
In  der  Berufungsrechtfertigungsschrift  wurde  ausgeführt:  Die  zu  Grunde  liegende
Ansicht  des  Bundesamts  beruhe  auf  einer  doppelten  Fiktion.  Zunächst  werde
angenommen,  dass,  weil  die  Mutter  alimentationspflichtig  sei,  die  den  Kindern
  gewährte  Unterstützung  als  dieser  gewährt  gelte,  und  dann  ferner,  dass
diese  der  Ehefrau  zu  Theil  gewordene  Unterstützung  als  eine  Gewährung  an
den  Mann  zu  betrachten  sei.  Dieser  Anschauung  liege  das  Rechtsprineip  der
nützlichen  Verwendung  zum  Grunde.  Aus  demselben  folge  aber  höchstens,
dass  die  den  Kindern  oder  der  Ehefrau  gewährte  Armenpflege  eine  nützliche
Verwendung  für  den  Vater  (Mutter)  beziehungsweise  den  Ehemann  sei,  nicht
aber,  dass  sie  auch  Armenpflege  des  Vaters  (der  Mutter)  beziehungsweise
des  Ehemannes  sei.  —  Letzterer  Satz  enthalte  eine  blosse  Fiktion,  und  es  könne
auf  dieselbe  nicht  noch  eine  zweite  Fiktion  dahin  gestützt  werden,  dass  die
der  Mutter  in  den  Kindern  gewährte  Armenunterstützung  auch  eine  solche
des  Stiefvaters  der  letzteren  sei.  —  Der  Stiefvater  sei  überdies  zur  Alimentation
  der  Stiefkinder  nicht  verpflichtet;  im  vorliegenden  Falle  lebe  sogar
der  zur  Ernährung  seiner  Kinder  hauptsächlich  verpflichtete  leibliche  Vater
derselben  noch.  Es  würde  daher  eine  seinen  Kindern  gewährte  Armenpflege
vor  allem  als  ihm  gewährt  angesehen  werden  müssen.

Diesen  Ausführungen  gegenüber  wird  in  dem  Urtheile  des  Bundesamts
  vom  11.  Oct.  1834  bemerkt,  dass  allerdingsin  der  älteren  Judikatur
des  Bundesamts  (Entsch.  IV.  27  u.  VI.  14.  15)  die  Familienangehörigkeit  der
Stiefkinder  beziehungsweise  die  Einwirkung  einer  denselben  gewährten  Unterstützung
  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  des  Stiefvaters
  in  Verbindung  gebracht  sei  mit  der  Alimentationspflicht;  dass  indess
die  neuere  Ansicht  sich  weder  auf  die  darauf  bezüglichen  civilgesetzlichen
Vorschriften  noch  auf  die  Grundsätze  über  nützliche  Verwendung  stütze.
Sie  beruhe  auch  nicht  auf  Fiktionen,  sondern  auf  Schlussfolgerungen,  welche
aus  den  für  das  Verhältniss  der  Armenverbände  untereinander  allein  maassgebenden
  Vorschriften  der  Reichsgesetzgebung  gezogen  werden.  Es  heisst
dann  weiter:

„Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  regelt  die  Vertheilung
der  Armenlast  und  trifft  die  für  letztere  entscheidenden  Vorschriften  über
den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  nach  rechtspolitischen