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Gesichtspunkten.  Wenn  diese  dazu  geführt  haben,  dass  gewisse  Personen
(Ehefrauen,  Kinder  unter  24  Jahren)  der  Regel  nach  nicht  als  selbständig
in  Bezug  auf  den  Erwerb  und  den  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  behandelt
  werden,  vielmehr  die  Armenlast  bezüglich  dieser  Personen  demjenigen
ÖOrtsarmenverband  auferlegt  ist,  in  dessen  Bezirk  ein  Dritter  das  Familienhaupt
  (Ehemann,  Vater,  Mutter)  seinen  Unterstützungswonhsitz  hat,  so  ist  damit
  zum  klaren  Ausdruck  gebracht,  dass  jene  Personen  im  armenrechtlichen
Sinne  „Angehörige“  dieses  Dritten  sind,  dessen  Unterstützungswohnsitzverhältnissen
  sie  folgen.  Das  Reichsgesetz  hat  diese  Angehörigkeit  nicht  auf
diejenigen  Personen  beschränkt,  zu  deren  Alimentation  das  Familienhaupt
verpflichtet  ist.  In  den  Fällen  der  $$.  19  Abs.  2;  20  des  Unterstützungswohnsitzgesetzes
  theilen  die  Kinder  den  Unterstützungswohnsitz  der  Mutter,
zu  deren  häuslicher  Gemeinschaft  sie  gehören  beziehungsweise  deren  Erziehung
  sie  unterstehen,  und  sind  desshalb  Angehörige  derselben  im  armenrechtlichen
  Sinne,  während  civilrechtlich  der  Vater  in  erster  Linie  zur  Alımentation
  verpflichtet  ist.  Dasselbe  gilt  unter  den  Voraussetzunsen  der  88  18—20
a.  a.  O.  von  Stiefkindern,  welche,  da  sie  mit  der  Mutter  und  durch  dieselbe
den  Unterstützungswohnsitz  des  Stiefvaters  theilen,  in  armenrechtlicher  Beziehung
  dessen  Angehörige  sind,  obwohl  eine  Alimentationspflicht  des  Stiefvaters
  ihnen  gegenüber  nicht  begründet  ist.

Das  Familienhaupt  und  die  von  seinen  Unterstützungswohnsitzverhältnissen
  abhängigen  Angehörigen  desselben  bilden  nach  $  4  des  Freizügigkeitsgesetzes
  im  armenrechtlichen  Sinne  eine  Einheit.  Das  Familienhaupt  ist
arm,  wenn  es  nicht  sich  selbst  und  seinen  nicht  arbeitsfähigen  Angehörigen
den  nothdürftigen  Lebensunterhalt  zu  verschaffen  im  Stande  ist.  Die  Gemeinde
  kann  die  Armenlast  bezüglich  des  Familienhauptes  und  seiner  ÄAngehörigen
  von  sich  abhalten;  sie  kann  das  Familienhaupt  hindern,  für  sich
und  seine  Angehörigen  in  ihrem  Bezirk  den  Unterstützungswohnsitz  zu  erwerben,
  dasselbe  beim  Zuzug  abweisen  und  unter  den  Voraussetzungen  des
8  5  a.  a.  O.  ihm  die  Fortsetzung  des  Aufenthalts  versagen,  wenn  die  Nothwendigkleit
  einer  Unterstützung,  sei  es  in  der  Person  des  Familienhauptes,
sei  es  in  der  Person  irgend  eines  Angehörigen  desselben  beim  Zuzug  nachweisbar
  bestand,  oder  sich  nach  dem  Anzuge  offenbarte..e.  Ob  die  Unterstützung
  dem  Familienhaupte  selbst  oder  einem  Familienangehörigen  desselben
  unmittelbar  oder  mittelbar  gewährt  wird,  ist  gleichgültig.  In  jedem
Falle  übt  sie  dieselbe  Rückwirkung  aus  auf  die  Unterstützungswohnsitzverhältnisse
  des  Familienhauptes,  welches  die  in  irgend  einem  Familiengliede
unterstützte  einheitliche  Familie  in  armenrechtlicher  Beziehung  repräsentirt,
für  sich  allein  einen  Unterstützungswohnsitz  weder  erwerben  noch  verlieren
kann  und  selbst  hülfsbedürftig  im  Sinne  der  Reichsgesetzgebung  ist,  wenn
die  Armenpflege  einem  zur  Familiengemeinschaft  gehörigen  Mitgliede  hat
gewährt  werden  müssen.“

7.  VUebernahme  deutscher  Reichsangehöriger  aus  dem  Auslande.
  ($  33  U.-W.-G.  $  37  Preuss.  Ausf.-Ges.  v.  8.  März  1871.)

Der  Barbier  W.,  welcher  seinen  letzten  Unterstützungswohnsitz  in
Rathenow  hatte,  wanderte  in  der  Mitte  der  sechsziger  Jahre  nach  Böhmen
aus,  wo  er  sich  im  Jahre  1871  verheirathete.  Seine  Wittwe  fiel  demnächst