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in  Komotau  (Böhmen)  der  Armenpflege  anheim.  Auf  Antrag  der  zuständigen
Behörde  erkannte  der  Regierungs-Präsident  zu  Potsdam  die  Preussische
Staatsangehörigkeit  der  Wittwe  W.  und  ihrer  Tochter  an,  und  erklärte,  dass
im  Falle  ihrer  Ausweisung  der  Rücknahme  beider  Personen  in  den  Preussischen
  Staat  kein  Hinderniss  entgegenstehe.  Da  dieselben  sofort  bei  ihrem
Eintritt  in  den  Preussischen  Staat  der  Armenpflege  bedürfen  würden,  so  erging
  an  die  Oesterreichische  Behörde  das  Ersuchen,  eine  förmliche  Uebergabe
  der  Wittwe  W.  an  der  Grenze  stattfinden  zu  lassen,  und  sich  dieserhalb
mit  derjenigen  Preussischen  Regierung  in  Verbindung  zu  setzen,  welche  der
dortigen  Grenze  zunächst  ihren  Sitz  habe.  —  Die  Oesterreichische  Behörde
betrat  diesen  Weg  aber  nicht,  sondern  wendete  sich  an  das  Königl.  Sächsische
Grenzkommissariat  zu  Bodenbach  mit  der  Bitte  um  Uebernahme.  Dieses
erklärte  sich  auch  bereit,  die  Wittwe  W.  und  deren  Tochter  „zur  weiteren
Instradirung“  zu  übernehmen.  Am  16.  November  1883  erfolgte  die  Uebernahme
  in  Bodenbach.  Die  Wittwe  W.  wurde  mit  ihrer  Tochter  nach  Dresden
weiter  geschafft,  hier  aber,  weil  sie  mittellos  und  wegen  Krankheit  nicht
reisefähig  war,  von  der  Kgl.  Sächsischen  Polizeidirektion  dem  Armenamt
überwiesen.  Sie  blieb  bis  zum  20.  November  1883  in  dessen  Verpflegung;
dann  wurde  sie  nach  Görlitz  weiter  befördert,  wo  ihr  im  Wege  der  öffentlichen
  Armenpflege  Unterhalt  und  Nachtquartier  gewährt  wurde.  Am
22.  November  1883  wurden  Mutter  und  Tochter  nach  Potsdam  geschaft;
„weil  der  als  Landarmer  anerkannte  Barbier  W.  dort  seinen  Unterstützungswohnsitz
  gehabt  habe.*  —  In  Potsdam  wurde  eine  dauernde  Armenpflege
  für  Mutter  und  Tochter  nöthig.  Wegen  Erstattung  der  Kosten  und
Uebernahme  von  Mutter  und  Kind  nahm  Potsdam  den  Landarmenverband
Schlesien  in  Anspruch  und  erzielte  in  erster  Instanz  ein  obsiegliches  Urtheil.

Der  erste  Richter  ging  dabei  von  folgender  Auffassung  aus:  Aus  der
der  Oesterreichischen  Behörde  gegenüber  eingegangenen  Verpflichtung,  die
Wittwe  W.  und  ihr  Kind  als  Preussische  Staatsangehörige  zu  übernehmen,
ergebe  sich,  da  die  W.  anerkanntermaassen  bereits  in  Oesterreich  hülfsbedürftig
  geworden,  die  weitere  Verpflichtung,  innerhalb  des  Preussischen
Staates  für  den  Unterhalt  derselben  zu  sorgen;  durch  die  Anerkennung  der
preussischen  Staatsangehörigkeit  sei  die  W.  Preussische  Landarme  geworden,
nicht  in  dem  Sinne,  dass  ihre  Unterhaltspflicht  einem  bestimmten  Landarmenverbande
  obgelegen  hätte,  sondern  in  dem  Sinne,  dass  sie  innerhalb
der  Grenzen  des  Preussischen  Staates  ihre  Unterstützung  finden  müsste.  Bei
dem  Mangel  eines  Unterstützungswohnsitzes,  sowie  der  Verpflichtung  eines
bestimmten  Landarmenverbandes  sei  diese  Pflicht  des  Preussischen  Staates
der  gesetzlichen  Bestimmung  gemäss  auf  denjenigen  preussischen  Landarmenverband
  übergegangen,  in  dessen  Bezirk  der  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit
stattfand,  d.  h.  hier,  in  welchem  die  W,  zuerst  das  Preussische  Staatsgebiet
betrat.  Dies  sei  nach  Lage  der  Sache  unstreitig  im  Bezirk  des  Beklagten
geschehen.  Dieses  Urtheil  wurde  von  dem  Bundesamt  abgeändert  und  durch
Erkenntniss  vom  1.  November  1884  die  Klage  abgewiesen,  aus  folgenden
  Gründen:

„Preussische  Landarme  im  Sinne  des  Erkenntnisses  der  ersten  Instanz
kennt  das  Reichsgesetz  vom  6.  Juni  1870  nicht.  Die  Verpflichtung,  die  Für-