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sorge  für  einen  Landarmen  zu  übernehmen,  kann  einem  Landarmenverbande
—  Preussischen  oder  Ausserpreussischen  —  nur  auferlegt  werden,  sofern
rücksichtlich  desselben  die  Voraussetzungen  zutreffen,  an  welche  das  Reichsgesetz
  diese  Verpflichtung  geknüpft  hat.  Wenngleich  der  Preussische  Staat
den  Oesterreichischen  Behörden  gegenüber  die  Verpflichtung  übernommen
hatte,  die  Wittwe  W.  und  ihre  Tochter  zu  übernehmen,  so  sind  doch  in  Folge
der  Behandlung  ihrer  Ausweisung  aus  Oesterreich  durch  die  K.  K.  Oesterreichischen
  und  K.  Sächsischen  Behörden  die  Voraussetzungen  nicht  eingetreten,
  unter  welchen  für  den  schlesischen  Landarmenverband  gesetzlich
die  Verpflichtung  zur  Uebernahme  der  Fürsorge  für  dieselben  erwachsen
sein  würde.

Geht  man  davon  aus,  dass  die  W.  in  der  That  als  Deutsche  im  Sinne
des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  zu  behandeln  war,  so  kann  es  jedenfalls
  nicht  zweifelhaft  sein,  dass  eine  Verpflichtung  des  Preussischen  Staats,
resp.  nachdem  dieser  Staat  die  durch  den  $  33  des  Reichsgesetzes  begründete
gesetzliche  Verpflichtung  durch  $  37  des  Ausführungsgesetzes  vom  8.  März
1871  auf  seine  Landarmenverbände  und  zwar  auf  denjenigen  unter  ihnen
übertragen  hat,  innerhalb  dessen  der  Hülfsbedürftige  seinen  letzten  Unterstützungswohnsitz
  hatte,  eine  Verpflichtung  eines  Preussischen  Landarmenverbandes
  aus  dem  $  33  des  Reichsgesetzes  nicht  hergeleitet  werden  kann.
Denn  es  waltet  darüber  Einverständniss  ob,  dass  der  1877  verstorbene  Ehemann
  der  W.  bei  seiner  Verheirathung  im  Jahre  1871  den  früher  in  Rathenow
besessenen  Unterstützungswohnsitz  bereits  verloren  hatte,  und  dass  die  verehelichte
  W.  sich  jemals  vor  ihrer  Uebernahme  aus  Böhmen  im  Gebiete  des
Deutschen  Reichs  aufgehalten  habe,  ist  nicht  behauptet.

Wenn  in  dem  $  37  des  Preussischen  Ausführungsgesetzes  weiter  gesagt
  ist:

„lässt  sich  dieser  Unterstützungswohnsitz  nicht  ermitteln,  so  ist  derjenige

  Landarmenverband  zur  Tragung  der  Kosten  verpflichtet,  in

dessen  Bezirke  die  Hülfsbedürftigkeit  hervorgetreten  ist“,
so  ist  das  nicht  mehr  eine  Ausführung  des  im  $  33  des  Reichsgesetzes  ausgesprochenen
  Grundsatzes,  sondern  nur  eine  Anwendung  des  allgemeinen  im
$  30b  a.  a.  O.  enthaltenen  Prinzips,  auf  welches  allein  zurückgegangen  werden
  kann,  sobald  die  Voraussetzungen  des  im  $  33  gesetzten  Falles  nicht
mehr  voll  und  ganz  nachweisbar  sind.  Wollte  man  einwenden,  dass  der
Preussische  Gesetzgeber  bei  Abfassung  des  letzten  Satzes  im  $  37  nur  den
gewöhnlichen  Fall  im  Auge  gehabt  habe,  wo  der  aus  dem  Auslande  zu
Uebernehmende  auch  unmittelbar  aus  dem  Auslande  in  das  Preussische
Staatsgebiet  übertritt,  nicht  auch  den  andern,  wie  er  hier  vorliegt,  wo
der  zu  Uebernehmende  in  hülfsbedürftigem  Zustande  zunächst  ein  anderes
Staatsgebiet  passirt,  seine  Hülfsbedürftigkeit  also  thatsächlich  zuerst  in  dem
anderen  Staate  hervortritt,  so  kann  das  natürlich  an  der  Beurtheilung  der
Sache  Nichts  ändern.  Denn  ein  Anderes,  als  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes
  entsprach  oder  als  dieselben  der  Landesgesetzgebung  vorbehaltenhatten,
konnte  bezüglich  seiner  Armenverbände  das  Preussische  Ausführungsgesetz
nicht  vorschreiben.  Wäre  es  selbst  die  Absicht  des  Preussischen  Gesetzgebers
  gewesen,  nach  erfolgter  Verpflichtung  zur  Uebernahme  eines  Staats-