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angehörigen  bei  Nichtermittelung  eines  letzten  Unterstützungswohnsitzes  stets
denjenigen  Preussischen  Landarmenverband  zur  Tragung  der  Kosten  zu  verpflichten,
  in  dessen  Bezirke  die  Hülfsbedürftigkeit  in  Preussen  zuerst  hervorgetreten
  ist,  so  würde  eine  solche  Bestimmung,  soweit  sie  den  Preussischen
Landarmenverbänden  weiter  gehende  oder  andere  Verpflichtungen  auferlegte,
als  sie  im  Reichsgesetz  ihre  Begründung  finden,  als  mit  dem  letzteren  unvereinbar
  keine  rechtliche  Verpflichturg  begründen  können.  Unterliegt  es
aber,  soweit  die  Voraussetzungen  des  $  33  des  Reichsgesetzes  nicht  voll  vorliegen,
  keinem  Bedenken,  dass  nach  diesem  Gesetze  die  Unterstützung  eines
aus  dem  Auslande  ausgewiesenen  landarmen  Deutschen  demjenigen  Landarmenverbande
  zur  Last  fällt,  innerhalb  dessen,  gleichviel  welchem  Staate
des  Reichs  er  angehört,  die  Hülfsbedürftigkeit  innerhalb  des  Reichs  zuerst
hervorgetreten  ist,  so  kann  es  auch  im  vorliegenden  Falle  auf  die  der  Wittwe
W.  und  ihrer  Tochter  in  Görlitz  zu  Theil  gewordene  öffentliche  Unterstützung
  nicht  weiter  ankommen.  Denn  ihre  Hülfsbedürftigkeit  war  bereits
vorher  und  unmittelbar  nach  ihrer  Ausweisung  in  Dresden  hervorgetreten,
indem  sie  dort  nach  Ueberweisung  durch  die  Königliche  Polizeidirektion  als
hülfsbedürftig  von  der  Armenbehörde  durch  Aufnahme  in  das  Versorgungshaus
  in  Armenpflege  genommen  worden,  nnd  war  damit  nach  $  30b  des
Reichsgesetzes  die  Verbindlichkeit  des  Landarmerverbandes  des  Königreichs
Sachsen  zur  Tragung  der  Kosten  begründet  worden.  Für  die  Feststellung,
welcher  Landarmenverband  der  Verpflichtete  ist,  entscheidet  Mangels  der
Voraussetzungen  des  $  33  cit.  lediglich  das  Faktum,  wo  die  Hülfsbedürftigkeit
  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  hervorgetreten  ist.

Dass  das  Verhalten  des  Königlich  Sächsischen  Grenzkommissariats  zu
Bodenbach  oder  dasjenige  der  Königlich  Sächsischen  Polizeidirektion  zu
Dresden,  welche  statt  die  W.  der  dortigen  Armenbehörde  zur  weiteren  Fürsorge
  zu  überweisen,  dieselbe  bis  zur  Ablieferung  an  der  Preussischen  Grenze
unter  der  Hand  der  Polizeibehörde  hätte  lassen  und  selbst  das  durch  den
Zustand  der  W.  erforderlich  Gewordene  hätte  veranlassen  sollen,  eine  Lage
herbeigeführt  hat,  aus  welcher  für  den  Landarmenverband  des  Königreichs
Sachsen  Verpflichtungen  erwachsen  konnten,  vermag  an  den  an  die  Thatsachen
  sich  knüpfenden  rechtlichen  Folgen  Nichts  zu  ändern.“