Dr.  F.  Meili.  Rechtsgutachten  und  Gesetzesvorschlag,  betreffend
die  Schuldexekution  und  den  Konkurs  gegen  Gemeinden.
Ausgearbeitet  im  Auftrage  des  schweizer.  Justiz-  und
Polizeidepartements.  Bern  1885.  258  S.  4°.

Die  drei  dem  Kanton  Aargau  angehörenden  (emeinden  Baden,  Lenzburg
und  Zofingen  und  die  Zürcherische  Stadt  Winterthur  waren  in  Folge  ihrer
Betheiligung  an  der  Nationalbahn  dem  Konkurse  nahe,  der  nur  durch  die
Intervention  des  Bundes  abgewendet  werden  konnte.  Bei  der  Berichterstattung
  des  Bundesrathes  über  diese  Angelegenheit  wurde  constatirt,  dass
es  an  einer  gesetzlichen  Regelung  hinsichtlich  der  Beitreibung  von  Gemeindeschulden
  fehle  und  dass  die  rechtlichen  Folgen,  welche  die  Zahlungsunfähigkeit
  einer  Gemeinde  nach  sich  ziehe,  nach  Maassgabe  der  allgemeinen
Rechtsvorschriften  nicht  in  befriedigender  Weise  bestimmt  werden  können.
Der  Bundesrath  erkannte  es  daher  als  seine  Aufgabe,  diese  Frage  zu  untersuchen
  und  die  Aufstellung  gesetzlicher  Regeln  vorzuschlagen,  durch  deren
Befolgung  jede  Unsicherheit  in  diesem  Gebiete  verschwinden  und  im  Hinblick
  auf  welche  zu  keiner  Zeit  mehr  der  Ausbruch  des  Falliments  schweizerischer
  Gemeinden  zu  befürchten  sein  soll.  In  Folge  dessen  beauftragte  das
schweizerische  Justiz-  und  Polizeidepartement  den  Verfasser,  welcher  bereits
im  Jahre  1880  eine  Schrift  über  die  Schuldexekution  und  den  Konkurs  gegen
Gemeinden  veröffentlicht  hat,  mit  der  Ausarbeitung  einer  möglichst  umfassenden,
  die  Doctrin  und  Gesetzgebung  der  Gegenwart  berücksichtigenden  Darstellung
  dieser  Rechtsmaterie  und  eines  die  Resultate  der  Erörterung  zusammenfassenden
  Gesetzentwurfes.  Diese  nunmehr  vorliegende  Arbeit  ist  als
eine  hervorragende  wissenschaftliche  Leistung  anzuerkennen,  durch  welche
nicht  nur  in  eine  bisher  ganz  dunkle  und  unbeachtet  gebliebene  Materie
helles  Licht  gebracht,  sondern  auch  der  richtige  Weg  zur  praktischen  Lösung
eines  schwierigen  Problems  gewiesen  wird.

Der  Verfasser  beginnt  mit  einer  historischen  Erörterung  über  die  Haftpflicht
  der  Gemeinden  und  der  Gemeindebürger,  in  welcher  er  das  ältere
deutsche  Recht,  die  Entwicklung  in  Frankreich,  Nordamerika  und  Italien
beleuchtet.  Daran  schliesst  sich  im  zweiten  Kapitel  eine  Darstellung  der
geltenden  Grundsätze  in  den  grösseren  deutschen  Staaten,  in  Frankreich,
Italien  und  in  der  nordamerikanischen  Union,  und  im  dritten  Kapitel  wird
der  in  den  schweizerischen  Kantonen  bestehende  Rechtszustand  dargestellt
Diese  Untersuchungen  (S.  17—175)  sind  von  ausserordentlicher  Gründlichkeit,
  Gelehrsamkeit  und  Klarheit  und  ihr  Werth  ist  um  so  höher  anzuschlagen,
als  es  an  brauchbaren  Vorarbeiten  fast  überall  fehlte.  Das  Resultat  besteht
in  der  Constatirung,  dass  die  in  Rede  stehende  Rechtsmaterie  in  sehr  verschiedener
  Weise  von  den  Gesetzgebungen  behandelt  wird,  durchweg  aber  in
ungenügender  Art,  ohne  Lösung  der  praktischen  Schwierigkeiten  und  ohne
rationelle  Erkenntniss  der  maassgebenden  Prinzipien.  Es  ist  dies  weder  zu
verwundern  noch  im  Allgemeinen  zu  beklagen.  Wo  die  politischen  und  so-